Artenlexikon · Fledermäuse
Bechsteinfledermaus
Myotis bechsteinii
- Schutzstatus: Streng geschützt nach Anhang IV, zusätzlich Anhang II der FFH-Richtlinie (Schutzgebietsart)
- Strukturen am Baum: Spechthöhle
- Zeitliche Brennpunkte: Wochenstuben in Spechthöhlen von etwa Mai bis August mit Quartierwechseln alle wenige Tage; Winter meist unterirdisch
Erkennen und Nachweise am Baum
Die anspruchsvollste Baumfledermaus unserer Wälder: mittelgroß, mit auffallend langen Ohren (kürzer als beim Langohr), stark an alte, spechthöhlenreiche Laubwälder gebunden. Wochenstuben sitzen fast ausschließlich in Spechthöhlen und wechseln ständig; eine Kolonie braucht im Sommer ein Angebot von vielen Dutzend Höhlenbäumen auf kleiner Fläche.
Was das Gesetz daraus macht
Als Art des FFH-Anhangs II ist die Bechsteinfledermaus zusätzlich Schutzgut von FFH-Gebieten: Neben § 44 kann bei Eingriffen in oder nahe solchen Gebieten eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nötig werden. Der Verlust alter Spechthöhlenbestände trifft die Art existenziell, sie kann nicht auf Gebäude ausweichen. Höhlenreiche Alteichen- und Buchenbestände sind ihr kritisches Kapital.
Was das für Fällung, Pflege und Kontrolle heißt
In alten Laubwäldern, Parkwäldern und FFH-Gebieten mit Eingriffsplanung früh klären, ob die Art vorkommt (Landesdaten, Kartierungen). Höhlenbäume erfassen und markieren, Eingriffe auf das Minimum begrenzen, Endoskopie vor jeder Fällung, bei Nachweisen Konzeption nur gemeinsam mit der Naturschutzbehörde.
Wichtiger Hinweis: Diese Seiten erklären die fachliche Praxis, sie sind keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Ausnahmen und Befreiungen gibt die zuständige Untere Naturschutzbehörde. Eingriffe in Quartiere, Nester und besiedelte Strukturen sind ohne Genehmigung unzulässig; auch Nachweismethoden wie Mulmproben gehören in fachkundige, wo nötig behördlich zugelassene Hände. Rechtsstand: August 2026.
Vom Verdacht zum rechtssicheren Vorgehen
Wir prüfen Bäume vor Fällung und Pflege: artenschutzrechtliche Vorprüfung (saP Stufe I) mit Protokoll, Endoskopie von Höhlen und Spalten, Sammelbericht für die Naturschutzbehörde und auf Wunsch die ökologische Baubegleitung. Aus derselben Kontrolle, die auch die Verkehrssicherheit dokumentiert.
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Grundlagen: FFH-Richtlinie Anhänge II und IV, BfN-Artenportrait · BNatSchG (§§ 7, 39, 44, 45) · FFH-Richtlinie 92/43/EWG (Anhänge II und IV) · EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG · BfN-Artenportraits. Rechtsstand: August 2026.