Wer einen geschützten Baum fällt, muss Ersatz pflanzen oder eine Ausgleichszahlung
leisten. So steht es in fast jeder Baumschutzsatzung, gestützt auf § 29 BNatSchG. Nur:
Wie viele Ersatzbäume es sind, regelt jede Kommune anders. Halle verlangt einen Baum je
angefangene 40 Zentimeter Stammumfang, Stuttgart einen bis 100 Zentimeter und dann einen
je weitere angefangene 50, das Muster des BUND einen je 40 mit Hochstamm der Sortierung
16/18. Einen pauschalen Rechner kann es deshalb nicht geben. Was es geben kann: ein
Werkzeug, in das Sie die Staffel Ihrer Satzung eintragen und das sie sauber durchrechnet.
1. Ersatzpflanzung nach Ihrer Satzung
gemessen in der Höhe, die Ihre Satzung nennt (meist 1,00 m)
steht im Ersatzpflanzungs-Paragrafen Ihrer Satzung
z. B. 40 (Halle, BUND-Muster) oder 50 (Stuttgart)
bis hierhin genügt 1 Baum (z. B. 100 in Stuttgart)
Baum + Pflanzung + Fertigstellungspflege; viele Satzungen nennen einen Satz
Die Ausgleichszahlung greift in den meisten Satzungen nur, wenn eine
Pflanzung auf dem Grundstück nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Maßgeblich sind immer
Wortlaut und Beträge Ihrer Satzung, nicht dieser Rechner.
2. Was der Ersatz ökologisch wirklich leistet
Die Staffel der Satzung ist eine
Rechtsfrage. Die fachliche Frage ist eine andere: Wie lange dauert es, bis die
Ersatzbäume die Kronenfläche des gefällten Baums wieder aufgebaut haben? Die Krone ist
der Maßstab für Schatten, Verdunstungskühlung und Lebensraum.
breiteste Stelle, notfalls schätzen
wird aus Teil 1 übernommen, ist aber änderbar
Stadtbäume: meist 0,15 bis 0,35 m Durchmesser pro Jahr
12 Metern Kronendurchmesser wird gefällt. Nach einer Staffel „1 Baum je angefangene
40 cm” sind 5 Ersatzbäume zu pflanzen. Diese 5 Hochstämme starten zusammen mit knapp
9 m² Kronenfläche, die Linde hatte 113 m². Bei üblichem Zuwachs vergehen rund 15 Jahre,
bis die Ersatzpflanzung die verlorene Kronenfläche erreicht. Wäre nur 1 Ersatzbaum
vorgeschrieben, dauert es über 40 Jahre. Genau deshalb lohnt es sich, vor der Fällung
zu prüfen, ob der Baum wirklich weg muss.
eingetragene Staffel durch und ersetzt weder die Lektüre der Satzung noch den Bescheid der
Behörde. Manche Satzungen staffeln zusätzlich nach Baumart, Vitalität oder Bedeutung des
Baums, das bildet der Rechner nicht ab. Teil 2 ist eine Modellrechnung: Der Kronenzuwachs
hängt von Art, Standort und Pflege ab, Anwuchsausfälle sind nicht eingerechnet. Für
Fällanträge, Eingriffsbewertungen und Widersprüche zählt die fachliche Bewertung am Baum.
Ersatzpflanzung oder Erhalt?
Die Rechnung in Teil 2 zeigt das Grundproblem jeder Ersatzpflanzung: Ökologische
Leistung lässt sich pflanzen, aber nicht beschleunigen. Ein Altbaum ist auf Jahrzehnte
nicht ersetzbar. In rund 84 Prozent unserer eingehenden Untersuchungen war eine Fällung
am Ende gar nicht nötig, weil Messwerte die Standsicherheit oder Bruchsicherheit belegt
haben. Erst messen, dann entscheiden, ist deshalb fast immer der günstigere Weg, auch
gegenüber der Ausgleichszahlung.
mit Zugversuch, Schalltomographie oder Bohrwiderstandsmessung und prüffähigem Gutachten.
Mehr zur eingehenden
Untersuchung oder direkt anfragen.
Grundlagen: § 29 BNatSchG, kommunale Baumschutzsatzungen (Beispiele:
Halle, Stuttgart, BUND-Mustersatzung). Kronenzuwachs-Spanne nach Literaturwerten für
Stadtbäume. Alle Ergebnisse sind Näherungen ohne Gewähr.