Vor der Fällung: § 44 und § 39 BNatSchG am Baum

Artenlexikon · Grundlagen

Vor der Fällung: § 44 und § 39 BNatSchG am Baum

Vor der Fällung: § 44 und § 39 BNatSchG am Baum
Eigenes Einsatzfoto: kranunterstützte Fällung an einer Hanglage über der Straße · Arbor surveyor GmbH
  • Schutzstatus: Die zwei Vorschriften, die bei jeder Baumfällung zusammen zu prüfen sind
  • Strukturen am Baum: Spechthöhle, Mulmhöhle, Spalte/Rindentasche, Horst/Nest
  • Zeitliche Brennpunkte: Fäll-Schonzeit nach § 39: 1. März bis 30. September. Die Verbote des § 44 gelten ganzjährig

Erkennen und Nachweise am Baum

Der häufigste und teuerste Irrtum der Praxis: „Ab dem 1. Oktober darf gefällt werden.“ Das stimmt nur für die Fäll-Schonzeit des § 39 Abs. 5 BNatSchG, die Fällungen außerhalb des Waldes vom 1. März bis 30. September grundsätzlich verbietet (schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung bleiben zulässig, und das Gesetz kennt eng begrenzte Ausnahmen, etwa für behördlich angeordnete und nicht aufschiebbare Maßnahmen der Verkehrssicherung). Der Artenschutz des § 44 BNatSchG ist davon völlig unabhängig und kennt keinen Kalender.

Was das Gesetz daraus macht

§ 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet ganzjährig, besonders geschützte Tiere zu töten oder erheblich zu stören und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Regelmäßig genutzte Lebensstätten, etwa Spechthöhlen oder Greifvogelhorste, sind auch dann geschützt, wenn gerade niemand darin sitzt. Eine Winterfällung kann deshalb genauso verboten sein wie eine Sommerfällung, zum Beispiel wenn Fledermäuse in der Stammhöhle überwintern. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten, bei streng geschützten Arten können sie Straftaten sein; Ausnahmen erteilt nur die Naturschutzbehörde (§ 45 Abs. 7).

Was das für Fällung, Pflege und Kontrolle heißt

Praktisch heißt das für jede Fällung und jede stärkere Kroneneinkürzung: erst der Blick auf den Baum als möglichen Lebensraum, dann die Säge. Bei Bäumen ohne Höhlen, Spalten, Nester und Totholzstrukturen ist das schnell dokumentiert; bei Habitatstrukturen gehört eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (saP Stufe I) mit Protokoll dazu, im Verdachtsfall mit Endoskopie. Diese Dokumentation schützt doppelt: die Tiere und den, der die Fällung beauftragt.

Wichtiger Hinweis: Diese Seiten erklären die fachliche Praxis, sie sind keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Ausnahmen und Befreiungen gibt die zuständige Untere Naturschutzbehörde. Eingriffe in Quartiere, Nester und besiedelte Strukturen sind ohne Genehmigung unzulässig; auch Nachweismethoden wie Mulmproben gehören in fachkundige, wo nötig behördlich zugelassene Hände. Rechtsstand: August 2026.

Vom Verdacht zum rechtssicheren Vorgehen

Wir prüfen Bäume vor Fällung und Pflege: artenschutzrechtliche Vorprüfung (saP Stufe I) mit Protokoll, Endoskopie von Höhlen und Spalten, Sammelbericht für die Naturschutzbehörde und auf Wunsch die ökologische Baubegleitung. Aus derselben Kontrolle, die auch die Verkehrssicherheit dokumentiert.

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