Artenlexikon · Grundlagen
Vor der Fällung: § 44 und § 39 BNatSchG am Baum
- Schutzstatus: Die zwei Vorschriften, die bei jeder Baumfällung zusammen zu prüfen sind
- Strukturen am Baum: Spechthöhle, Mulmhöhle, Spalte/Rindentasche, Horst/Nest
- Zeitliche Brennpunkte: Fäll-Schonzeit nach § 39: 1. März bis 30. September. Die Verbote des § 44 gelten ganzjährig
Erkennen und Nachweise am Baum
Der häufigste und teuerste Irrtum der Praxis: „Ab dem 1. Oktober darf gefällt werden.“ Das stimmt nur für die Fäll-Schonzeit des § 39 Abs. 5 BNatSchG, die Fällungen außerhalb des Waldes vom 1. März bis 30. September grundsätzlich verbietet (schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung bleiben zulässig, und das Gesetz kennt eng begrenzte Ausnahmen, etwa für behördlich angeordnete und nicht aufschiebbare Maßnahmen der Verkehrssicherung). Der Artenschutz des § 44 BNatSchG ist davon völlig unabhängig und kennt keinen Kalender.
Was das Gesetz daraus macht
§ 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet ganzjährig, besonders geschützte Tiere zu töten oder erheblich zu stören und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Regelmäßig genutzte Lebensstätten, etwa Spechthöhlen oder Greifvogelhorste, sind auch dann geschützt, wenn gerade niemand darin sitzt. Eine Winterfällung kann deshalb genauso verboten sein wie eine Sommerfällung, zum Beispiel wenn Fledermäuse in der Stammhöhle überwintern. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten, bei streng geschützten Arten können sie Straftaten sein; Ausnahmen erteilt nur die Naturschutzbehörde (§ 45 Abs. 7).
Was das für Fällung, Pflege und Kontrolle heißt
Praktisch heißt das für jede Fällung und jede stärkere Kroneneinkürzung: erst der Blick auf den Baum als möglichen Lebensraum, dann die Säge. Bei Bäumen ohne Höhlen, Spalten, Nester und Totholzstrukturen ist das schnell dokumentiert; bei Habitatstrukturen gehört eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (saP Stufe I) mit Protokoll dazu, im Verdachtsfall mit Endoskopie. Diese Dokumentation schützt doppelt: die Tiere und den, der die Fällung beauftragt.
Wichtiger Hinweis: Diese Seiten erklären die fachliche Praxis, sie sind keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Ausnahmen und Befreiungen gibt die zuständige Untere Naturschutzbehörde. Eingriffe in Quartiere, Nester und besiedelte Strukturen sind ohne Genehmigung unzulässig; auch Nachweismethoden wie Mulmproben gehören in fachkundige, wo nötig behördlich zugelassene Hände. Rechtsstand: August 2026.
Vom Verdacht zum rechtssicheren Vorgehen
Wir prüfen Bäume vor Fällung und Pflege: artenschutzrechtliche Vorprüfung (saP Stufe I) mit Protokoll, Endoskopie von Höhlen und Spalten, Sammelbericht für die Naturschutzbehörde und auf Wunsch die ökologische Baubegleitung. Aus derselben Kontrolle, die auch die Verkehrssicherheit dokumentiert.
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Grundlagen: BNatSchG §§ 39, 44, 45 · BNatSchG (§§ 7, 39, 44, 45) · FFH-Richtlinie 92/43/EWG (Anhänge II und IV) · EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG · BfN-Artenportraits. Rechtsstand: August 2026.