Schwarzspecht (Dryocopus martius)

Artenlexikon · Vögel

Schwarzspecht

Dryocopus martius

Schwarzspecht (Dryocopus martius)
Foto: TRinaud, CC BY 4.0, via Wikimedia Commons
  • Schutzstatus: Besonders und streng geschützt; Art des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie
  • Strukturen am Baum: Spechthöhle
  • Zeitliche Brennpunkte: Brut etwa April bis Juni; die großen Höhlen werden über Jahrzehnte immer wieder genutzt

Erkennen und Nachweise am Baum

Unser größter Specht (krähengroß, schwarz mit rotem Scheitel) und der wichtigste Höhlenlieferant für alles, was groß wohnt: Seine ovalen, hochformatigen Höhleneingänge (etwa 9 mal 12 cm) in alten, astfreien Buchen- und Kiefernstämmen sind unverwechselbar. Ruf und Trommeln sind weit hörbar.

Was das Gesetz daraus macht

Schwarzspechthöhlen sind die Schlüsselressource ganzer Artengemeinschaften: Hohltaube, Waldkauz, Dohle, Bechsteinfledermaus und Abendsegler, Hornissen und Bilche sind auf diese Großhöhlen angewiesen. Die Höhlen gelten als wiederkehrend genutzte Fortpflanzungsstätten und sind ganzjährig geschützt; ein Schwarzspecht-Höhlenbaum ist praktisch immer ein Erhaltungskandidat.

Was das für Fällung, Pflege und Kontrolle heißt

Schwarzspecht-Höhlenbäume im Bestand erfassen, dauerhaft markieren und aus der regulären Fällplanung herausnehmen. Steht die Verkehrssicherheit in Frage, zuerst prüfen, ob Kroneneinkürzung oder Torsoerhalt die Höhle sichern kann; die vollständige Fällung ist die letzte Option und gehört mit der Naturschutzbehörde abgestimmt.

Wichtiger Hinweis: Diese Seiten erklären die fachliche Praxis, sie sind keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Ausnahmen und Befreiungen gibt die zuständige Untere Naturschutzbehörde. Eingriffe in Quartiere, Nester und besiedelte Strukturen sind ohne Genehmigung unzulässig; auch Nachweismethoden wie Mulmproben gehören in fachkundige, wo nötig behördlich zugelassene Hände. Rechtsstand: August 2026.

Vom Verdacht zum rechtssicheren Vorgehen

Wir prüfen Bäume vor Fällung und Pflege: artenschutzrechtliche Vorprüfung (saP Stufe I) mit Protokoll, Endoskopie von Höhlen und Spalten, Sammelbericht für die Naturschutzbehörde und auf Wunsch die ökologische Baubegleitung. Aus derselben Kontrolle, die auch die Verkehrssicherheit dokumentiert.

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Grundlagen: EU-Vogelschutzrichtlinie Anhang I, BfN · BNatSchG (§§ 7, 39, 44, 45) · FFH-Richtlinie 92/43/EWG (Anhänge II und IV) · EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG · BfN-Artenportraits. Rechtsstand: August 2026.