Balkendiagramm: In der dritten Förderrunde standen 983 Millionen Euro angemeldeter Bedarf 176 Millionen Euro Bundesmitteln gegenüber, in der fünften Runde 2026 sind es 928 Millionen Euro Bedarf und 80 Millionen Euro Bundesmittel.

928 Millionen angemeldet, 80 Millionen da: Was die Förderlücke für den Baumbestand bedeutet

Autor: Andreas Klocke, Sachverständiger für Baumstatik · zuletzt fachlich aktualisiert am 19.08.2026

Das Bundesbauministerium hat Anfang Juli Zahlen zur fünften Runde des Bundesprogramms „Anpassung urbaner und ländlicher Räume an den Klimawandel“ veröffentlicht. Städte und Gemeinden haben 326 Projektvorschläge eingereicht, zusammen 928 Millionen Euro Investitionsvolumen. Im Programm liegen 80 Millionen Euro. Geprüft wird beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, über die Auswahl entscheidet der Haushaltsausschuss des Bundestages.

Uns interessiert daran nicht die Förderpolitik. Uns interessiert, was in den Kommunen mit dem Baumbestand passiert, während entschieden wird. Wir kontrollieren und untersuchen Bäume für Städte, Gemeinden, Wohnungsunternehmen und Kirchengemeinden, und der Ablauf ist oft derselbe: Ein Projekt wird angemeldet, das Geld kommt nicht, und der Bestand wartet auf die nächste Runde.

Balkendiagramm: In der dritten Förderrunde standen 983 Millionen Euro angemeldeter Bedarf 176 Millionen Euro Bundesmitteln gegenüber, in der fünften Runde 2026 sind es 928 Millionen Euro Bedarf und 80 Millionen Euro Bundesmittel.
Die Überzeichnung ist nicht neu, die Fördersumme ist kleiner geworden. Zahlen: BMWSB-Pressemitteilung vom 09.07.2026 und Deutscher Städtetag vom 02.03.2023.

Was gefördert wird und was Pflichtaufgabe bleibt

Förderfähig sind nach dem Projektaufruf „vegetabile und bauliche Investitionen sowie investitionsvorbereitende und projektbegleitende Maßnahmen in urbanen und ländlichen Grün- und Freiräumen“. Das ist Investitionslogik: Es soll etwas Neues entstehen, eine Fläche wird entsiegelt, ein Park umgebaut, Bäume werden gepflanzt.

Die laufende Baumkontrolle taucht in keinem Förderprogramm auf, und das ist sachlich richtig. Sie ist Pflichtaufgabe des Eigentümers und folgt aus der Verkehrssicherungspflicht, nicht aus einem Projektaufruf. Für den Haushalt bedeutet das eine unangenehme Aufteilung: Der rechtlich zwingende Teil der Bestandsarbeit muss im eigenen Etat um Geld konkurrieren, der freiwillige Teil kann Zuschüsse bekommen. Wer die Förderung nicht erhält, verliert sein Projekt. Die Kontrollpflicht behält er.

Ob eine Zustandserfassung des Baumbestands als investitionsvorbereitende Maßnahme in einen Projektantrag passt, hängt vom jeweiligen Vorhaben ab und wäre mit dem BBSR zu klären. Wir stellen das hier ausdrücklich nicht als gesicherten Förderweg dar.

Der wirksamste Klimaanpassungsbaum steht schon da

In der Debatte um Klimaanpassung geht es meist um Pflanzungen. Baumfachlich ist die Reihenfolge umgekehrt. Der Baum, der heute Schatten wirft, Wasser verdunstet und Fläche überschirmt, ist der vorhandene Altbaum. Ein Jungbaum aus einer Pflanzung dieses Jahres leistet das in fünf Jahren nicht und in zwanzig Jahren nur zum Teil. In der Anwuchsphase braucht er zusätzlich Wasser, Pflege und Aufmerksamkeit, also genau die Mittel, die überall knapp sind.

Deshalb ist jede vermeidbare Fällung im Altbestand teurer, als sie in der Rechnung aussieht. Bezahlt werden die Fällung, die Ersatzpflanzung und die Anwuchspflege, und dazwischen liegen zwei Jahrzehnte fehlende Leistung an einer Stelle, an der vorher eine ausgewachsene Krone stand. Das ist der Grund, warum Bestandserhalt in unserer Wahrnehmung der unterschätzte Teil der Klimaanpassung ist.

Wo die Diagnostik ins Geld eingreift

Ein Beispiel aus der Kontrollpraxis: Am Stammfuß einer Rotbuche liegt ein flacher, im Alter schwarzkrustiger Belag, der Brandkrustenpilz (Kretzschmaria deusta, Weißfäule im Wurzel- und Stammfußbereich). Der Befund ist unauffällig, die Krone kann noch voll belaubt sein, und die Standsicherheit ist trotzdem die offene Frage. Ohne Messung bleibt an dieser Stelle nur die Einschätzung. Wer nicht messen kann, muss im Zweifel fällen. Wer messen kann, entscheidet auf einer Zahl.

Über alle bisher von uns durchgeführten eingehenden Untersuchungen hinweg war in rund 84 Prozent der Fälle keine Fällung erforderlich (eigene Auswertung, Stand 28.07.2026). Häufig genügte eine Maßnahme in der Krone oder ein verkürztes Kontrollintervall. Das ist weniger ein Werbesatz als eine Haushaltsaussage: Der größere Teil der verdächtigen Bäume ist zu halten, wenn man seinen Zustand tatsächlich kennt.

Was Messen nicht leistet

Damit die Rechnung ehrlich bleibt, gehört die andere Seite dazu. Eine Untersuchung rettet keinen Baum, dessen Restwandstärke zu gering ist. Sie kostet selbst Geld, und dieses Geld kommt aus demselben knappen Etat. Sie ersetzt keine Pflege, und sie hält keinen Baum am Leben, der über Jahre in verdichtetem Boden ohne offenen Wurzelraum gestanden hat. Auch das Argument, ein abgelehnter Förderantrag rechtfertige ein längeres Kontrollintervall, hören wir gelegentlich. Es verschiebt die Ausgabe, nicht das Risiko.

Eine Reihenfolge für knappe Kassen

  • Den Zustand aktuell halten. Ein Baumkataster, in dem die letzte Kontrolle drei Jahre alt ist, ist keine Entscheidungsgrundlage, sondern eine Liste mit Baumnummern.
  • Verdachtsfälle gezielt untersuchen statt pauschale Sicherheitsabschläge über ganze Baumgruppen zu legen. Die technische Untersuchung ist die günstigere Hälfte der Alternative.
  • Maßnahmen nach Gefährdung sortieren, nicht nach Förderfähigkeit. Ein Baum über dem Schulhof und ein Baum am Feldweg tragen dieselbe Fäule, aber nicht dasselbe Risiko.
  • Intervallverkürzungen begründet dokumentieren. Wenn nach den Trockenjahren ganze Bestandsgruppen gleichzeitig kippen, ist das Intervall die erste Entscheidung, nicht die Säge.

Nichts davon ersetzt Geld für Pflanzungen. Aber wer den Zustand seines Bestands kennt, kann in einem knappen Haushalt begründet entscheiden, statt reihenweise auf der sicheren Seite zu fällen. Wir sehen in den Untersuchungsergebnissen jedes Jahr, wie viel Bestand dabei erhalten bleibt, wenn zuerst gemessen und dann entschieden wird.

Dieser Beitrag gibt den fachlichen Stand vom 19.08.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen und weiterführende Links

Schaubild: Die FLL-Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 1 (2015) und Teil 2 (2010) werden zu den Pflanzgrubenrichtlinien 2026 zusammengeführt; Jungbaumpflege, Pflanzloch, Pflanzvorgang, Verankerung, Gießränder, Pflanzschnitt, Sonnenschutz und Fertigstellungspflege sind künftig in ZTV-Baumpflege, DIN 18916 und ZTV-Pflanzarbeiten geregelt.

Pflanzgruben: Aus FLL-Empfehlungen werden Richtlinien, Einspruchsfrist bis 31. August

Autor: Andreas Klocke, Sachverständiger für Baumstatik · zuletzt fachlich aktualisiert am 17.08.2026

Wer Bäume kontrolliert, sieht die Entscheidungen von vorgestern. An Straßenbäumen im dritten und vierten Jahrzehnt finden wir regelmäßig Auffälligkeiten, die nicht aus dem Baum kommen, sondern aus seinem Standort: aufgewölbtes Pflaster über Wurzeln, die nach oben ausweichen mussten, weil unten kein Raum war. Stammfüße, die in einer zu knapp bemessenen Baumscheibe anlaufen. Kronen, die seit Jahren nicht mehr zulegen, weil der durchwurzelbare Raum aufgebraucht ist. Das sind streng genommen keine Kontrollbefunde. Das sind Planungsentscheidungen, die man zwanzig Jahre später abliest.

Genau dieses Feld ordnet die FLL gerade neu. Seit dem 15. Mai läuft das öffentliche Einspruchsverfahren zum Gelbdruck der „Pflanzgrubenrichtlinien – Richtlinien für Pflanzgruben und Baumpflanzungen an Standorten mit besonderen Anforderungen“, Ausgabe 2026. Die Frist endet am 31. August 2026, und sie ist als Ausschlussfrist gesetzt. Wer etwas anzumerken hat, hat dafür noch gut zwei Wochen.

Aus zwei Empfehlungen wird ein Regelwerk

Der Entwurf führt zwei bekannte Werke zusammen: die „Empfehlungen für Baumpflanzungen, Teil 1: Planung, Pflanzarbeiten, Pflege“ in der Ausgabe 2015 und „Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate“ von 2010. Beide gehen künftig in einem Werk auf. Die neuen Richtlinien ergänzen dabei weiterhin die Fachnormen DIN 18915 (Bodenarbeiten) und DIN 18916 (Pflanzen und Pflanzarbeiten).

Wichtiger als die Zusammenlegung ist der Formatwechsel. Die FLL beschreibt ihn in ihren Lesehinweisen als „Weiterentwicklung von normativen Empfehlungen zu normativen Richtlinien“. Eine Richtlinie ist formal strenger gebaut als eine Empfehlung. Sie soll Anforderungen benennen, die klar definierbar und überprüfbar sind. Der begründende und erläuternde Text, der die alten Empfehlungen nebenbei zu einem brauchbaren Lehrbuch gemacht hat, entfällt deshalb weitgehend. Auch die vertragsrechtlichen Aussagen sind entfallen, weil sie in eine Richtlinie nicht gehören. Zusätzlich wurden die Parameter und Kennwerte für Substrate samt der zugehörigen Prüfverfahren überarbeitet.

Für den Anwender hat das zwei Seiten. Er bekommt Anforderungen, gegen die er eine Ausführung tatsächlich prüfen kann. Er verliert im selben Zug die Begründung, warum die Anforderung so lautet. Wer die Empfehlungen bisher als Nachschlagewerk benutzt hat, sollte die alten Ausgaben im Regal lassen.

Der Punkt, der in Ausschreibungen Ärger machen wird

Eine Änderung ist leicht zu übersehen und taucht trotzdem in fast jedem Leistungsverzeichnis auf. Etliche Themen, die bisher in den Empfehlungen für Baumpflanzungen standen, sind inzwischen in anderen Normen und Regelwerken geregelt und werden im neuen Werk bewusst nicht erneut aufgegriffen. Die FLL listet sie ausdrücklich auf:

  • Jungbaumpflege: jetzt ZTV-Baumpflege
  • Pflanzloch und Pflanzhöhe, Pflanzvorgang, Pflanzenverankerung, Gießränder, Pflanzschnitt, Schutz gegen Sonneneinstrahlung, Fertigstellungspflege: jetzt DIN 18916 und ZTV-Pflanzarbeiten

Wer in seinen Vergabeunterlagen pauschal auf „die FLL-Empfehlungen für Baumpflanzungen“ verweist, verweist damit künftig auf ein Werk, das in dieser Form nicht mehr fortgeführt wird. Betroffen sind ausgerechnet die Positionen, an denen in der Abnahme erfahrungsgemäß gestritten wird: Verankerung, Gießrand, Fertigstellungspflege. Kommunen, Wohnungsunternehmen und Kirchengemeinden, die mit Standard-Textbausteinen ausschreiben, sollten diese Verweise prüfen, solange noch Zeit ist. Der Gelbdruck ist ein Entwurf und kann sich im Einspruchsverfahren noch ändern, die Richtung steht aber fest.

Was das mit Baumkontrolle zu tun hat

Wir kontrollieren Bäume, wir pflanzen sie nicht. Trotzdem verfolgen wir das Verfahren, aus einem nüchternen Grund: Ein Baum, dessen Wurzelraum von Anfang an zu klein bemessen war, kostet über seine Lebensdauer mehr als einer mit ordentlicher Pflanzgrube. Nicht wegen einer einzelnen dramatischen Gefahr, sondern weil er häufiger auffällig wird, öfter näher angesehen werden muss und früher in verkürzte Kontrollintervalle rutscht. Was in der Pflanzgrube gespart wird, zahlt der Betreiber später in Kontrollaufwand und in verlorener Standzeit.

Ehrlich bleiben muss man an dieser Stelle trotzdem. Einem 30 Jahre alten Straßenbaum sieht man von außen nicht an, welches Substrat damals eingebaut wurde. Wir sehen die Folgen, nicht die Ursache, und wir können den Zusammenhang meist plausibel machen, aber nicht beweisen. Umgekehrt ist eine sauber gebaute Pflanzgrube auch keine Garantie für einen dauerhaft verkehrssicheren Baum. Sie nimmt lediglich eine von mehreren möglichen Ursachen aus dem Spiel, und das ist schon viel.

Wer den Entwurf lesen und Einwände einreichen möchte: Der Gelbdruck ist während der Einspruchsphase gegen Schutzgebühr über den FLL-Shop zu beziehen. Stellungnahmen sind digital über ein Formblatt der FLL bei der Geschäftsstelle einzureichen und müssen als Einspruch kenntlich gemacht und nachvollziehbar formuliert sein. Nach dem 31. August berät der zuständige Regelwerksausschuss die eingegangenen Stellungnahmen in gesonderter Sitzung. Fachlich fundierte Einwände aus der Praxis sind in dieser Phase deutlich mehr wert als Kritik nach dem Erscheinen des Weißdrucks.

Für uns ist der Bezug zur täglichen Arbeit unmittelbar: Standortbedingte Auffälligkeiten gehören in die Regelkontrolle nach FLL sauber dokumentiert, weil sie das Kontrollintervall begründen und nicht nur eine Randnotiz sind. Wer heute pflanzt, entscheidet mit, wie oft dieser Baum in dreißig Jahren angesehen werden muss.

Dieser Beitrag gibt den Stand des Einspruchsverfahrens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen und weiterführende Links