Balkendiagramm: Baumsuche gefunden 74 Prozent freistehend und 50 Prozent im dichten Bestand gegen 53 Prozent beim KIT; richtig 62,5 Prozent gegen 44 Prozent beim KIT

Drei von vier Bäumen stehen auf der Karte, bevor jemand losgeht: was unsere Baumsuche vor der Ersterfassung leistet

Autor: Andreas Klocke, Sachverständiger für Baumstatik · zuletzt fachlich aktualisiert am 28.09.2026

Bevor wir einen Bestand zum ersten Mal aufnehmen, stellen uns Bestandshalter immer dieselben drei Fragen: Wie viele Bäume sind es, wie groß sind sie, und wo stehen sie? Früher hieß die ehrliche Antwort: Das wissen wir, wenn wir durch waren. Heute steht der größte Teil davon auf der Karte, bevor jemand losgeht. Unsere Baumsuche im Kataster liest ihn aus amtlichen Geodaten. Wie gut sie das macht, haben wir an zwei vermessenen Referenzbeständen nachgemessen. Die Zahlen stehen unten, auch die, die uns nicht schmeicheln.

Was die Baumsuche macht

Grundlage sind drei Datensätze, die die Landesvermessungen kostenfrei bereitstellen: das Oberflächenmodell aus der Laserscan-Befliegung, aus dem sich die Höhe jedes Objekts über dem Boden ergibt, das Infrarot-Luftbild, aus dem sich lebende Vegetation von allem anderen trennen lässt, und die Gebäudeumrisse aus dem Liegenschaftskataster. Als Baum vorgeschlagen wird nur, was hoch ist, eine Vegetationssignatur trägt, eine Kronenform zeigt und nicht auf einem Dach steht. Laternen, Masten und Gebäude fallen so von vornherein heraus.

Für jeden Vorschlag liefert die Suche den Standort, die Höhe aus dem Laserscan und einen Kronendurchmesser als Anhaltspunkt. Gesucht wird im Auftragsgebiet, also auf den Flurstücken des Bestandshalters oder in einem gezeichneten Polygon. Der Kontrolleur bekommt bei der Erstbegehung eine Karte mit Vorschlägen, die er bestätigt, verschiebt oder verwirft. Die Suche schlägt vor, der Mensch entscheidet.

Wie wir gemessen haben

Eine Trefferquote ist nur so gut wie die Referenz, an der sie gemessen wird, und wie die Regel, nach der ein Treffer zählt. Wir haben zwei Referenzen benutzt. Die erste ist ein kommunales Kataster in Niedersachsen, in dem jeder Baum mit RTK-Vermessung eingemessen wurde, insgesamt 5.375 Bäume, von denen wir nur die 2.743 sauber erfassten aus der zweiten Erfassungsphase verwendet haben. Daraus haben wir zwei Fenster von je 16 Hektar ausgewertet, ein locker bestocktes mit 232 Bäumen und das dichteste mit 244. Die zweite Referenz ist ein Arboretum in Nordrhein-Westfalen, neun Hektar, 845 Bäume ab drei Meter Höhe, vollständig erfasst. Dort stehen 94 Bäume je Hektar, dichter als in fast jeder Grünanlage.

Die Zählregel ist der Punkt, an dem viele veröffentlichte Quoten auseinanderfallen. Wir haben streng eins zu eins zugeordnet: Ein Vorschlag zählt für genau einen Referenzbaum innerhalb von fünf Metern, danach ist er verbraucht. Lässt man dieselbe Auswertung mit der lockeren Regel laufen, bei der ein Referenzbaum als gefunden gilt, sobald irgendein Vorschlag in fünf Metern Nähe liegt, springt das Arboretum von 51 auf 80 Prozent. Die zweite Zahl ist nicht falsch gerechnet. Sie beantwortet nur eine andere Frage, und in einem dichten Bestand schenkt sie rund 25 Prozentpunkte. Wer eine Quote liest, sollte nach der Zählregel fragen.

Balkendiagramm: Baumsuche gefunden 74 Prozent freistehend und 50 Prozent im dichten Bestand gegen 53 Prozent beim KIT; richtig 62,5 Prozent gegen 44 Prozent beim KIT
Eigene Messung (Juli 2026, 1:1-Zuordnung, 5 m Toleranz) neben den Zahlen des KIT für ein Kölner Quartier. Unterschiedliche Referenzen, gleiche Kenngrößen.

Die Zahlen

KenngrößeEigene MessungKIT 2024, Kölner Quartier
Gefunden, freistehende Bäume (Nachbar mindestens 8 m entfernt)74 %53 %
Gefunden, dichter Bestand50 bis 51 %
Richtig, also Anteil der Vorschläge, die wirklich ein Baum sind62,5 % (Arboretum, vollständig erfasst)44 %
Lage der TrefferMedian 2,1 m, 90 % innerhalb 4,5 mnicht ausgewiesen

Die Vergleichsspalte stammt aus einer Untersuchung des Karlsruher Instituts für Technologie, die ein ähnliches Verfahren aus Laserscan, Orthofoto und Gebäudemodell in einem Kölner Stadtteil gegen 1.683 von Hand kartierte Bäume gehalten hat, Privatgärten eingeschlossen. Die Referenzen sind nicht identisch, ein Wohnquartier ist weder ein Arboretum noch eine Straßenbaumreihe. Die Kenngrößen sind aber dieselben, und die Richtung ist eindeutig: Bei der Präzision liegen wir mit 62,5 gegen 44 Prozent klar vorn, bei freistehenden Bäumen mit drei von vier gegen gut die Hälfte ebenfalls. Im dichten Bestand liegen beide Verfahren gleichauf, und das aus demselben Grund: Von oben sieht man Kronendächer, keine Stämme. Ein Baum unter dem Schirm eines größeren ist im Höhenmodell nicht da.

Warum die Präzision bei uns höher ausfällt, lässt sich benennen. Die Gebäudeumrisse aus dem Liegenschaftskataster schließen Dächer aus, die Vegetationssignatur schließt Masten und Laternen aus, und die Kronenform verhindert, dass eine breite Altkrone in mehrere kleine Bäume zerlegt wird. Das war in der Kölner Untersuchung der Hauptgrund für die vielen Fehlmeldungen.

Was das für die Vorplanung bedeutet

Für die Frage, ob man einen Bestand allein aus der Luft erfassen kann, ist die Antwort nein, und sie wird auch mit besseren Modellen nicht ja. Für die Frage, was man vor der ersten Begehung schon weiß, ist die Antwort erstaunlich viel.

  • Mengengerüst. Bei Straßenbäumen, Wohnanlagen, Friedhöfen und Parks steht die Größenordnung des Bestands vor dem Angebot fest. Wer 74 Prozent der freistehenden Bäume auf der Karte hat, kalkuliert die Ersterfassung nicht mehr nach Gefühl.
  • Dimensionen. Höhe und Kronendurchmesser liegen als Anhaltspunkt vor. Das entscheidet, ob eine Kronenpflege vom Boden, mit dem Hubsteiger oder in Seilklettertechnik erfolgt, und welcher Steiger überhaupt hinreicht. Geschätzte Höhen weichen regelmäßig nach unten ab, der Laserscan nicht.
  • Wo es dicht wird. Die Suche zeigt selbst, wo sie an ihre Grenze kommt: Wo Kronen verschmelzen, kommen weniger Vorschläge, als Bäume stehen. Für solche Partien planen wir von vornherein die Flächenkontrolle nach den FLL-Baumkontrollrichtlinien ein, statt so zu tun, als ließe sich dort jeder Stamm aus der Luft zählen.
  • Kataster-Lücken. Liegt schon ein Bestand vor, zeigt der Abgleich, wo Vorschläge ohne Katasterbaum stehen. Dort wird bei der nächsten Begehung nachgesehen.

Was die Suche nicht ist

Sie ist kein Vollzensus, und wir nennen sie auch so nicht. Etwa jeder vierte freistehende Baum und jeder zweite im dichten Bestand kommt erst bei der Begehung dazu. Die Landesbefliegung liegt je nach Region ein bis drei Jahre zurück, Jung- und Kleinbäume unterhalb der Suchschwelle sieht sie nicht, und Höhe wie Kronendurchmesser sind Anhaltspunkte, keine Messwerte. Pilzfruchtkörper am Stammfuß, Rindenschäden oder ein aufgerissener Wurzelanlauf sind ohnehin nur am Baum zu sehen. Die Bewertung, für die ein Bestandshalter am Ende geradesteht, entsteht bei der Begehung. Die Suche sorgt dafür, dass die Begehung nicht bei null anfängt.

In der Praxis bedeutet das: Wer uns ein Auftragsgebiet nennt, bekommt vor der ersten Begehung ein Mengengerüst mit Höhenklassen und weiß, wo der Bestand dicht ist. Wie das im Baumkataster aussieht und wie die Vorschläge im Feld bestätigt werden, zeigen wir gern an einer Liegenschaft Ihrer Wahl.

Quellen und weiterführende Links

  • Rein, Naber, Volk, Schultmann: Automatisierte Erkennung von Baumkronen in urbanen Gebieten mittels Fernerkundungsdaten, KIT 2024, Open Access, DOI 10.5445/IR/1000178443 (Testgebiet Köln-Weidenpesch, 1.683 kartierte Bäume, Precision 0,44, Recall 0,53)
  • Geobasis NRW, Open Data: Höhenmodelle (nDOM, DGM, DOM) und Luftbilder inklusive Infrarotkanal
  • LGLN Niedersachsen: Open Geodata Portal
  • FLL: Baumkontrollrichtlinien, Ausgabe 2020 (Flächenkontrolle für waldartige Bestände)
  • Eigene Auswertung vom 24.07.2026: RTK-vermessenes kommunales Kataster in Niedersachsen (2.743 ausgewertete Bäume) und vollständig erfasstes Arboretum in NRW (845 Bäume ab 3 m), 1:1-Zuordnung, Toleranz 5 m. Referenzbestände auf Wunsch der Eigentümer nicht benannt.
Bannerfassung des Balkendiagramms zum Schutzbereich des Wurzelbereichs

Baumschutz auf Baustellen: Der vierfache Stammumfang ist aus der R SBB gestrichen

Autor: Andreas Klocke, Sachverständiger für Baumstatik · zuletzt fachlich aktualisiert am 21.09.2026

Wenn wir eine Baustelle fachlich begleiten, bekommen wir vorher meistens die Unterlagen. Und in diesen Unterlagen taucht bis heute ein Maß auf, das gern mit einer Quelle zitiert wird, die es nicht mehr gibt: der vierfache Stammumfang als Mindestabstand zum Baum, nach RAS-LP 4. Er steht in Leistungsverzeichnissen, in kommunalen Merkblättern, in Auflagen von Genehmigungen. Die RAS-LP 4 ist seit 2023 durch die R SBB ersetzt, und die R SBB hat das Maß nicht übernommen. Verschwunden ist es damit aber nicht: In der DIN 18920 steht es weiter, mit einem enger gefassten Zweck. Der Unterschied ist fachlich interessanter, als er klingt.

Korrektur vom 21.09.2026: Die erste Fassung dieses Beitrags vom 16.09.2026 trug die Überschrift „Der vierfache Stammumfang ist kein Regelwerksmaß mehr“ und sagte, die DIN 18920 stamme unverändert von 2014. Beides war zu weit gefasst. Die DIN 18920 nennt den vierfachen Stammumfang weiterhin als Mindestabstand von Gräben, Baugruben und Gründungen zum Wurzelanlauf, und sie ist im Juni 2026 in neuer Ausgabe erschienen. Ein Kollege hat uns auf LinkedIn darauf hingewiesen, dafür danken wir. Überschrift und die betroffenen Absätze sind korrigiert, der Rechenweg des Gremiums bleibt unverändert.

Was 2023 passiert ist

Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen hat 2023 die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen herausgegeben, kurz R SBB (FGSV 293/4). Sie ersetzen die alte RAS-LP 4 aus dem Jahr 1999, also den Abschnitt 4 der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege. Das Bundesverkehrsministerium hat die R SBB mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 28/2023 vom 27.12.2023 eingeführt; die Länder haben mit eigenen Erlassen nachgezogen.

Wichtig für die Einordnung: Die DIN 18920 ist ein eigenes Regelwerk und läuft neben der R SBB weiter. Sie ist im Juni 2026 in neuer Ausgabe erschienen (DIN 18920:2026-06, nach einem Entwurf vom September 2025) und ersetzt die Fassung von 2014. Nach dem Änderungsvermerk des DIN wurden der Anwendungsbereich präzisiert sowie ein Abschnitt zu den Begriffen und ein Abschnitt zu den Risiken für Bäume und Pflanzenbestände neu aufgenommen; die Gliederung trennt jetzt Schutzmaßnahmen und Schadensminimierung, so wie es die R SBB schon tut. Die R SBB steht daneben und konkretisiert den Baumschutz für den Straßenbau. Wer also mit der DIN 18920 arbeitet, arbeitet nicht mit einem überholten Papier, sollte aber die Ausgabe prüfen, die er im Regal hat.

Der vierfache Stammumfang, und warum die R SBB ihn gestrichen hat

Die RAS-LP 4 kannte drei Abstandsangaben: außerhalb des Wurzelbereichs bleiben (das war der eigentliche Schutz), mindestens den vierfachen Stammumfang einhalten, mindestens 2,5 Meter einhalten. Die beiden letzten waren als Schadensbegrenzung gedacht, also für die Fälle, in denen der volle Schutz aus Platzgründen nicht geht. Der vierfache Stammumfang war die Zwischengröße: mehr als das Minimum, weniger als der volle Wurzelbereich.

Genau das hat er in der Praxis oft nicht geleistet. Rechnet man ihn an einem normalen Straßenbaum durch, landet man häufig weiter draußen als beim vollen Schutzbereich. Das Beispiel, mit dem das Gremium seine Entscheidung begründet hat, ist eine etwa achtzigjährige Linde mit 80 Zentimetern Stammdurchmesser. Ihr Stammumfang beträgt 2,51 Meter, der vierfache Stammumfang also 10,04 Meter. Der Schutzbereich nach DIN 18920 misst dagegen den Kronenradius plus 1,50 Meter. Auf 10,04 Meter kommt er erst bei einem Kronendurchmesser von rund 17 Metern. Hat unsere Linde eine kleinere Krone, und das ist am Straßenrand der Normalfall, dann liegt das angeblich abgeschwächte Maß außerhalb des Bereichs, den man eigentlich schützen wollte.

Balkendiagramm: Schutzbereich als Kronenradius plus 1,50 Meter bei Kronendurchmessern von 8 bis 20 Metern, dazu die Linie des vierfachen Stammumfangs bei 10,04 Metern
Eigene Darstellung nach dem Rechenbeispiel des Gremiums. Erst ab etwa 17 Metern Kronendurchmesser holt der Schutzbereich das alte Maß ein. Darunter liegt der vierfache Stammumfang weiter außen.

Ein Maß, das mal enger und mal weiter ist als die Größe, von der es abgeleitet sein soll, taugt nicht als allgemeine Rechengröße für den Abstand der Baustelle zum Baum. Deshalb hat das Gremium es nicht mehr in die R SBB aufgenommen. Das senkt kein Schutzniveau. Es beendet eine Scheingenauigkeit an dieser einen Stelle. Der Grundsatz bleibt ohnehin: Erdarbeiten, Materiallager und Baustellenverkehr gehören so weit vom Baum weg wie irgend möglich.

Wo der vierfache Stammumfang weiter gilt

Gestrichen ist das Maß nur als allgemeiner Mindestabstand zwischen Baustelle und Baum. In der DIN 18920 hat es einen anderen, engeren Zweck, und dort steht es nach wie vor. Die Norm verbietet Gräben, Mulden, Baugruben und Gründungen im Wurzelbereich grundsätzlich. Ist ein solcher Eingriff im begründeten Ausnahmefall nicht zu vermeiden, muss der Abstand zum Wurzelanlauf mindestens das Vierfache des Stammumfangs in 1,00 Meter Höhe betragen, bei Bäumen unter 20 Zentimetern Stammdurchmesser mindestens 2,50 Meter. In der Fassung von 2014 stand das in den Abschnitten 4.10 (Gräben und Baugruben, Wurzelvorhang) und 4.11 (Gründungen mit Punktfundamenten). Die Ausgabe 2026-06 führt die Regel für Fundamente im Abschnitt zur Schadensminimierung fort; ob sie für Gräben und Baugruben unverändert weitergilt, haben wir am neuen Normtext noch nicht geprüft und sagen es deshalb nicht.

Das ist ein anderer Fall als die Zwischengröße der RAS-LP 4. Dort ging es um den Abstand, den die gesamte Baustelle zum Baum halten soll, und da liegt das Maß oft außerhalb des Schutzbereichs. In der DIN geht es um die eine Stelle, an der im Ausnahmefall gegraben oder gegründet wird, und dort ist ein Mindestabstand vom Stamm eine sinnvolle Untergrenze, weil in Stammnähe die Wurzeln liegen, die den Baum halten. Dazu kommt, dass viele kommunale Baumschutzsatzungen und Genehmigungsauflagen eigene Abstandsmaße festlegen, teils ebenfalls mit dem Stammumfang. Was dort steht, bindet das jeweilige Vorhaben unabhängig davon, was die R SBB gestrichen hat. Wer den vierfachen Stammumfang in einer Unterlage findet, sollte deshalb zuerst nachsehen, worauf sie sich bezieht.

Was auf der Baustelle gilt

Die maßgebliche Größe ist der Schutzbereich, und der ist einfach zu bestimmen: die Bodenfläche unter der Krone, also die Kronentraufe, zuzüglich 1,50 Meter nach allen Seiten. Bei Säulenformen und bei Bäumen im engen Bestand mit schmalen Kronen sind es 5,00 Meter, weil die Krone dort nichts über die Wurzelausdehnung aussagt. Diese Fläche wird während der gesamten Bauzeit durch einen ortsfesten Zaun geschützt.

Reicht der Platz dafür nicht, beginnt die Schadensminimierung. Der Begriff ist neu, früher hieß das Schadensbegrenzung; die R SBB hat ihn an die anderen Regelwerke angeglichen. Dann gilt: so viel wie möglich einzäunen, und dabei vor allem die offene Bodenfläche sichern. Leitungen möglichst in geschlossener Bauweise unter dem Wurzelbereich hindurchführen, mit Start- und Zielgruben außerhalb, und bei offener Bauweise mit Saugbagger oder in Handschachtung arbeiten. Freigelegte Wurzeln müssen vor Austrocknung geschützt werden, im Winter auch vor Frost.

Ein Punkt, den wir aus der Begleitung von Bauvorhaben besonders unterschreiben können, hat in der R SBB ein eigenes Kapitel bekommen: der Rückbau der Schutzeinrichtungen. Ein erstaunlicher Teil der Schäden entsteht, wenn die eigentliche Baumaßnahme längst fertig ist. Spundwände werden gezogen, Baustraßen zurückgebaut, Zäune abgeräumt, und dabei geht in einer halben Stunde kaputt, was monatelang gut geschützt war. Wer eine Baustelle baumschutzfachlich begleitet, muss den letzten Tag genauso einplanen wie den ersten.

Was wir hier nicht leisten können

Wir zitieren die R SBB nicht im Volltext. Sie ist ein kostenpflichtiges Regelwerk der FGSV, und dieser Beitrag stützt sich auf die Verlagsankündigung, den Einführungserlass und einen Fachvortrag von Prof. Dirk Dujesiefken, der die Änderungen und die Begründung des Gremiums öffentlich dargestellt hat. Auch die neue DIN 18920:2026-06 haben wir noch nicht im Volltext ausgewertet; die Angaben zu ihr stützen sich auf den Änderungsvermerk des DIN und auf die Normeninhalte im Baunormenlexikon, die Zitate zum vierfachen Stammumfang auf den Wortlaut der Fassung 2014. Wer Baumschutz ausschreibt oder überwacht, sollte beide Regelwerke selbst im Haus haben. Was wir hier zeigen, ist der eine Punkt, an dem sich in der Praxis am meisten festgefahren hat.

Und noch etwas gehört dazu: Auch der Schutzbereich nach Kronentraufe plus 1,50 Meter ist ein Regelmaß und kein Befund. Wo tatsächlich Wurzeln verlaufen, sieht man erst, wenn man nachschaut. Die Regelwerke sehen dafür Suchgräben vor, hergestellt mit Absaugtechnik oder in Handschachtung. In Böden mit Verdichtungshorizonten, alten Leitungstrassen oder Auffüllungen liegen die Wurzeln oft ganz anders, als das Kreisdiagramm auf dem Plan vermuten lässt. Das Regelmaß ist der Ausgangspunkt der Planung, nicht ihr Ergebnis.

Für die Praxis

Wer Leistungsverzeichnisse, Merkblätter oder Standard-Auflagentexte für Baugenehmigungen im Haus hat, sollte sie einmal nach zwei Dingen durchsuchen: nach dem Begriff RAS-LP 4 und nach dem vierfachen Stammumfang. Die RAS-LP 4 ist durch die R SBB zu ersetzen, das ist der einfache Teil. Beim vierfachen Stammumfang kommt es auf den Zweck an: Als Mindestabstand von Gräben, Baugruben oder Fundamenten zum Wurzelanlauf ist er ein Maß der DIN 18920 und gehört mit dieser Quelle und ihrer aktuellen Ausgabe zitiert. Als allgemeiner Abstand der Baustelle zum Baum hat er keine Grundlage mehr, und im Streitfall ist ein Maß mit falscher Quelle eine unnötige Angriffsfläche. Der Ersatz dafür ist unspektakulär: Schutzbereich benennen, einzäunen, und dort wo es nicht geht, die Schadensminimierung sauber beschreiben. Wie groß der Schutzbereich an einem konkreten Baum ausfällt, lässt sich mit unserem Rechner für den Wurzelbereich nach DIN 18920 in zwei Eingaben klären. Wie die Umsetzung von der Planung bis zum Rückbau organisiert wird, steht auf unserer Seite zur baumschutzfachlichen Baubegleitung.

Hinweis: Diese Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Welche Regelwerke ein konkretes Vorhaben binden, ergibt sich aus dem Vertrag, der Genehmigung und dem jeweiligen Landesrecht.

Quellen und weiterführende Links

Balkendiagramm: In der dritten Förderrunde standen 983 Millionen Euro angemeldeter Bedarf 176 Millionen Euro Bundesmitteln gegenüber, in der fünften Runde 2026 sind es 928 Millionen Euro Bedarf und 80 Millionen Euro Bundesmittel.

928 Millionen angemeldet, 80 Millionen da: Was die Förderlücke für den Baumbestand bedeutet

Autor: Andreas Klocke, Sachverständiger für Baumstatik · zuletzt fachlich aktualisiert am 19.08.2026

Das Bundesbauministerium hat Anfang Juli Zahlen zur fünften Runde des Bundesprogramms „Anpassung urbaner und ländlicher Räume an den Klimawandel“ veröffentlicht. Städte und Gemeinden haben 326 Projektvorschläge eingereicht, zusammen 928 Millionen Euro Investitionsvolumen. Im Programm liegen 80 Millionen Euro. Geprüft wird beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, über die Auswahl entscheidet der Haushaltsausschuss des Bundestages.

Uns interessiert daran nicht die Förderpolitik. Uns interessiert, was in den Kommunen mit dem Baumbestand passiert, während entschieden wird. Wir kontrollieren und untersuchen Bäume für Städte, Gemeinden, Wohnungsunternehmen und Kirchengemeinden, und der Ablauf ist oft derselbe: Ein Projekt wird angemeldet, das Geld kommt nicht, und der Bestand wartet auf die nächste Runde.

Balkendiagramm: In der dritten Förderrunde standen 983 Millionen Euro angemeldeter Bedarf 176 Millionen Euro Bundesmitteln gegenüber, in der fünften Runde 2026 sind es 928 Millionen Euro Bedarf und 80 Millionen Euro Bundesmittel.
Die Überzeichnung ist nicht neu, die Fördersumme ist kleiner geworden. Zahlen: BMWSB-Pressemitteilung vom 09.07.2026 und Deutscher Städtetag vom 02.03.2023.

Was gefördert wird und was Pflichtaufgabe bleibt

Förderfähig sind nach dem Projektaufruf „vegetabile und bauliche Investitionen sowie investitionsvorbereitende und projektbegleitende Maßnahmen in urbanen und ländlichen Grün- und Freiräumen“. Das ist Investitionslogik: Es soll etwas Neues entstehen, eine Fläche wird entsiegelt, ein Park umgebaut, Bäume werden gepflanzt.

Die laufende Baumkontrolle taucht in keinem Förderprogramm auf, und das ist sachlich richtig. Sie ist Pflichtaufgabe des Eigentümers und folgt aus der Verkehrssicherungspflicht, nicht aus einem Projektaufruf. Für den Haushalt bedeutet das eine unangenehme Aufteilung: Der rechtlich zwingende Teil der Bestandsarbeit muss im eigenen Etat um Geld konkurrieren, der freiwillige Teil kann Zuschüsse bekommen. Wer die Förderung nicht erhält, verliert sein Projekt. Die Kontrollpflicht behält er.

Ob eine Zustandserfassung des Baumbestands als investitionsvorbereitende Maßnahme in einen Projektantrag passt, hängt vom jeweiligen Vorhaben ab und wäre mit dem BBSR zu klären. Wir stellen das hier ausdrücklich nicht als gesicherten Förderweg dar.

Der wirksamste Klimaanpassungsbaum steht schon da

In der Debatte um Klimaanpassung geht es meist um Pflanzungen. Baumfachlich ist die Reihenfolge umgekehrt. Der Baum, der heute Schatten wirft, Wasser verdunstet und Fläche überschirmt, ist der vorhandene Altbaum. Ein Jungbaum aus einer Pflanzung dieses Jahres leistet das in fünf Jahren nicht und in zwanzig Jahren nur zum Teil. In der Anwuchsphase braucht er zusätzlich Wasser, Pflege und Aufmerksamkeit, also genau die Mittel, die überall knapp sind.

Deshalb ist jede vermeidbare Fällung im Altbestand teurer, als sie in der Rechnung aussieht. Bezahlt werden die Fällung, die Ersatzpflanzung und die Anwuchspflege, und dazwischen liegen zwei Jahrzehnte fehlende Leistung an einer Stelle, an der vorher eine ausgewachsene Krone stand. Das ist der Grund, warum Bestandserhalt in unserer Wahrnehmung der unterschätzte Teil der Klimaanpassung ist.

Wo die Diagnostik ins Geld eingreift

Ein Beispiel aus der Kontrollpraxis: Am Stammfuß einer Rotbuche liegt ein flacher, im Alter schwarzkrustiger Belag, der Brandkrustenpilz (Kretzschmaria deusta, Moderfäule im Wurzel- und Stammfußbereich). Der Befund ist unauffällig, die Krone kann noch voll belaubt sein, und die Standsicherheit ist trotzdem die offene Frage. Ohne Messung bleibt an dieser Stelle nur die Einschätzung. Wer nicht messen kann, muss im Zweifel fällen. Wer messen kann, entscheidet auf einer Zahl.

In unseren eingehenden Untersuchungen der Jahre 2022 bis 2026 war in 81 Prozent der Fälle keine Fällung erforderlich (eigene Auswertung von 530 Gutachten zu eingehenden Untersuchungen aus den Jahren 2022 bis 2026, 448 Bäume, Stand 12.09.2026). Häufig genügte eine Maßnahme in der Krone oder ein verkürztes Kontrollintervall. Das ist weniger ein Werbesatz als eine Haushaltsaussage: Der größere Teil der verdächtigen Bäume ist zu halten, wenn man seinen Zustand tatsächlich kennt.

Was Messen nicht leistet

Damit die Rechnung ehrlich bleibt, gehört die andere Seite dazu. Eine Untersuchung rettet keinen Baum, dessen Restwandstärke zu gering ist. Sie kostet selbst Geld, und dieses Geld kommt aus demselben knappen Etat. Sie ersetzt keine Pflege, und sie hält keinen Baum am Leben, der über Jahre in verdichtetem Boden ohne offenen Wurzelraum gestanden hat. Auch das Argument, ein abgelehnter Förderantrag rechtfertige ein längeres Kontrollintervall, hören wir gelegentlich. Es verschiebt die Ausgabe, nicht das Risiko.

Eine Reihenfolge für knappe Kassen

  • Den Zustand aktuell halten. Ein Baumkataster, in dem die letzte Kontrolle drei Jahre alt ist, ist keine Entscheidungsgrundlage, sondern eine Liste mit Baumnummern.
  • Verdachtsfälle gezielt untersuchen statt pauschale Sicherheitsabschläge über ganze Baumgruppen zu legen. Die technische Untersuchung ist die günstigere Hälfte der Alternative.
  • Maßnahmen nach Gefährdung sortieren, nicht nach Förderfähigkeit. Ein Baum über dem Schulhof und ein Baum am Feldweg tragen dieselbe Fäule, aber nicht dasselbe Risiko.
  • Intervallverkürzungen begründet dokumentieren. Wenn nach den Trockenjahren ganze Bestandsgruppen gleichzeitig kippen, ist das Intervall die erste Entscheidung, nicht die Säge.

Nichts davon ersetzt Geld für Pflanzungen. Aber wer den Zustand seines Bestands kennt, kann in einem knappen Haushalt begründet entscheiden, statt reihenweise auf der sicheren Seite zu fällen. Wir sehen in den Untersuchungsergebnissen jedes Jahr, wie viel Bestand dabei erhalten bleibt, wenn zuerst gemessen und dann entschieden wird.

Dieser Beitrag gibt den fachlichen Stand vom 19.08.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen und weiterführende Links

Schaubild: Die FLL-Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 1 (2015) und Teil 2 (2010) werden zu den Pflanzgrubenrichtlinien 2026 zusammengeführt; Jungbaumpflege, Pflanzloch, Pflanzvorgang, Verankerung, Gießränder, Pflanzschnitt, Sonnenschutz und Fertigstellungspflege sind künftig in ZTV-Baumpflege, DIN 18916 und ZTV-Pflanzarbeiten geregelt.

Pflanzgruben: Aus FLL-Empfehlungen werden Richtlinien, Einspruchsfrist bis 31. August

Autor: Andreas Klocke, Sachverständiger für Baumstatik · zuletzt fachlich aktualisiert am 17.08.2026

Wer Bäume kontrolliert, sieht die Entscheidungen von vorgestern. An Straßenbäumen im dritten und vierten Jahrzehnt finden wir regelmäßig Auffälligkeiten, die nicht aus dem Baum kommen, sondern aus seinem Standort: aufgewölbtes Pflaster über Wurzeln, die nach oben ausweichen mussten, weil unten kein Raum war. Stammfüße, die in einer zu knapp bemessenen Baumscheibe anlaufen. Kronen, die seit Jahren nicht mehr zulegen, weil der durchwurzelbare Raum aufgebraucht ist. Das sind streng genommen keine Kontrollbefunde. Das sind Planungsentscheidungen, die man zwanzig Jahre später abliest.

Genau dieses Feld ordnet die FLL gerade neu. Seit dem 15. Mai läuft das öffentliche Einspruchsverfahren zum Gelbdruck der „Pflanzgrubenrichtlinien – Richtlinien für Pflanzgruben und Baumpflanzungen an Standorten mit besonderen Anforderungen“, Ausgabe 2026. Die Frist endet am 31. August 2026, und sie ist als Ausschlussfrist gesetzt. Wer etwas anzumerken hat, hat dafür noch gut zwei Wochen.

Aus zwei Empfehlungen wird ein Regelwerk

Der Entwurf führt zwei bekannte Werke zusammen: die „Empfehlungen für Baumpflanzungen, Teil 1: Planung, Pflanzarbeiten, Pflege“ in der Ausgabe 2015 und „Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate“ von 2010. Beide gehen künftig in einem Werk auf. Die neuen Richtlinien ergänzen dabei weiterhin die Fachnormen DIN 18915 (Bodenarbeiten) und DIN 18916 (Pflanzen und Pflanzarbeiten).

Wichtiger als die Zusammenlegung ist der Formatwechsel. Die FLL beschreibt ihn in ihren Lesehinweisen als „Weiterentwicklung von normativen Empfehlungen zu normativen Richtlinien“. Eine Richtlinie ist formal strenger gebaut als eine Empfehlung. Sie soll Anforderungen benennen, die klar definierbar und überprüfbar sind. Der begründende und erläuternde Text, der die alten Empfehlungen nebenbei zu einem brauchbaren Lehrbuch gemacht hat, entfällt deshalb weitgehend. Auch die vertragsrechtlichen Aussagen sind entfallen, weil sie in eine Richtlinie nicht gehören. Zusätzlich wurden die Parameter und Kennwerte für Substrate samt der zugehörigen Prüfverfahren überarbeitet.

Für den Anwender hat das zwei Seiten. Er bekommt Anforderungen, gegen die er eine Ausführung tatsächlich prüfen kann. Er verliert im selben Zug die Begründung, warum die Anforderung so lautet. Wer die Empfehlungen bisher als Nachschlagewerk benutzt hat, sollte die alten Ausgaben im Regal lassen.

Der Punkt, der in Ausschreibungen Ärger machen wird

Eine Änderung ist leicht zu übersehen und taucht trotzdem in fast jedem Leistungsverzeichnis auf. Etliche Themen, die bisher in den Empfehlungen für Baumpflanzungen standen, sind inzwischen in anderen Normen und Regelwerken geregelt und werden im neuen Werk bewusst nicht erneut aufgegriffen. Die FLL listet sie ausdrücklich auf:

  • Jungbaumpflege: jetzt ZTV-Baumpflege
  • Pflanzloch und Pflanzhöhe, Pflanzvorgang, Pflanzenverankerung, Gießränder, Pflanzschnitt, Schutz gegen Sonneneinstrahlung, Fertigstellungspflege: jetzt DIN 18916 und ZTV-Pflanzarbeiten

Wer in seinen Vergabeunterlagen pauschal auf „die FLL-Empfehlungen für Baumpflanzungen“ verweist, verweist damit künftig auf ein Werk, das in dieser Form nicht mehr fortgeführt wird. Betroffen sind ausgerechnet die Positionen, an denen in der Abnahme erfahrungsgemäß gestritten wird: Verankerung, Gießrand, Fertigstellungspflege. Kommunen, Wohnungsunternehmen und Kirchengemeinden, die mit Standard-Textbausteinen ausschreiben, sollten diese Verweise prüfen, solange noch Zeit ist. Der Gelbdruck ist ein Entwurf und kann sich im Einspruchsverfahren noch ändern, die Richtung steht aber fest.

Was das mit Baumkontrolle zu tun hat

Wir kontrollieren Bäume, wir pflanzen sie nicht. Trotzdem verfolgen wir das Verfahren, aus einem nüchternen Grund: Ein Baum, dessen Wurzelraum von Anfang an zu klein bemessen war, kostet über seine Lebensdauer mehr als einer mit ordentlicher Pflanzgrube. Nicht wegen einer einzelnen dramatischen Gefahr, sondern weil er häufiger auffällig wird, öfter näher angesehen werden muss und früher in verkürzte Kontrollintervalle rutscht. Was in der Pflanzgrube gespart wird, zahlt der Betreiber später in Kontrollaufwand und in verlorener Standzeit.

Ehrlich bleiben muss man an dieser Stelle trotzdem. Einem 30 Jahre alten Straßenbaum sieht man von außen nicht an, welches Substrat damals eingebaut wurde. Wir sehen die Folgen, nicht die Ursache, und wir können den Zusammenhang meist plausibel machen, aber nicht beweisen. Umgekehrt ist eine sauber gebaute Pflanzgrube auch keine Garantie für einen dauerhaft verkehrssicheren Baum. Sie nimmt lediglich eine von mehreren möglichen Ursachen aus dem Spiel, und das ist schon viel.

Wer den Entwurf lesen und Einwände einreichen möchte: Der Gelbdruck ist während der Einspruchsphase gegen Schutzgebühr über den FLL-Shop zu beziehen. Stellungnahmen sind digital über ein Formblatt der FLL bei der Geschäftsstelle einzureichen und müssen als Einspruch kenntlich gemacht und nachvollziehbar formuliert sein. Nach dem 31. August berät der zuständige Regelwerksausschuss die eingegangenen Stellungnahmen in gesonderter Sitzung. Fachlich fundierte Einwände aus der Praxis sind in dieser Phase deutlich mehr wert als Kritik nach dem Erscheinen des Weißdrucks.

Für uns ist der Bezug zur täglichen Arbeit unmittelbar: Standortbedingte Auffälligkeiten gehören in die Regelkontrolle nach FLL sauber dokumentiert, weil sie das Kontrollintervall begründen und nicht nur eine Randnotiz sind. Wer heute pflanzt, entscheidet mit, wie oft dieser Baum in dreißig Jahren angesehen werden muss.

Dieser Beitrag gibt den Stand des Einspruchsverfahrens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen und weiterführende Links