Hornisse (Vespa crabro)

Artenlexikon · Insekten

Hornisse

Vespa crabro

Hornisse (Vespa crabro)
Foto: Cayambe, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons
  • Schutzstatus: Besonders geschützt nach Bundesartenschutzverordnung; Nester dürfen nicht ohne Genehmigung beseitigt oder umgesiedelt werden
  • Strukturen am Baum: Baumhöhle, Nistkasten, Stammhöhle
  • Zeitliche Brennpunkte: Nestgründung ab Mai, größte Volksstärke August bis Oktober, im Spätherbst stirbt das Volk; nur die Jungköniginnen überwintern einzeln außerhalb des Nests

Erkennen und Nachweise am Baum

Besetzte Höhlen verraten sich durch regen, geradlinigen Einflug großer Tiere mit rotbraunem Vorderkörper und lautem, tiefem Brummen, oft auch durch ockerfarbene Papierhüllen am Höhleneingang und Nagegeräusche. Achtung bei der Kontrolle mit Endoskop oder Steiger: Erschütterungen am Stamm reichen für Verteidigungsflüge.

Was das Gesetz daraus macht

Der häufigste akute Konfliktfall bei Fällung und Kronenpflege an Höhlenbäumen zwischen Sommer und Spätherbst. Das Nest ist während der Saison rechtlich geschützt, und praktisch ist ein besetzter Baum ohnehin nicht sicher bearbeitbar. Wichtig für die Beratung: Das Volk stirbt im November von selbst, das alte Nest wird nie wiederbesiedelt. Getrennt davon die Asiatische Hornisse (Vespa velutina): invasive Art, meldepflichtig, baut große freie Kugelnester hoch in Baumkronen; Funde gehören an die zuständige Behörde, nicht in Eigenregie entfernt.

Was das für Fällung, Pflege und Kontrolle heißt

Bei besetztem Nest die Maßnahme wenn irgend möglich in den Winter verschieben, dann ist das Nest leer und der Konflikt löst sich von selbst. Geht das aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht, Ausnahmegenehmigung bei der Naturschutzbehörde und Umsiedlung durch geschulte Fachleute. Freihängende Kugelnester in Kronen im Spätsommer als Velutina-Verdacht dokumentieren und melden; die Erstsichtung kommt oft vom Baumkontrolleur.

Wichtiger Hinweis: Diese Seiten erklären die fachliche Praxis, sie sind keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Ausnahmen und Befreiungen gibt die zuständige Untere Naturschutzbehörde. Eingriffe in Quartiere, Nester und besiedelte Strukturen sind ohne Genehmigung unzulässig; auch Nachweismethoden wie Mulmproben gehören in fachkundige, wo nötig behördlich zugelassene Hände. Rechtsstand: August 2026.

Vom Verdacht zum belastbaren Vorgehen

Wir prüfen Bäume vor Fällung und Pflege: artenschutzrechtliche Vorprüfung (saP Stufe I) mit Protokoll, Endoskopie von Höhlen und Spalten, Sammelbericht für die Naturschutzbehörde und auf Wunsch die ökologische Baubegleitung. Aus derselben Kontrolle, die auch die Verkehrssicherheit dokumentiert.

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Grundlagen: Bundesartenschutzverordnung Anlage 1; EU-Verordnung 1143/2014 (invasive Arten, Vespa velutina) · BNatSchG (§§ 7, 39, 44, 45) · FFH-Richtlinie 92/43/EWG (Anhänge II und IV) · EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG · BfN-Artenportraits. Rechtsstand: August 2026.