Schematische Zeitleiste zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 06.08.2026, 1 L 200/26: Kappung der Straßenlinde durch einen Anlieger im Februar 2025, Gutachten mit wirtschaftlichem Totalschaden und Sachwert nach Methode Koch im April, Leistungsbescheid des Bezirksamts im Juni, Fällung im November 2025, Ablehnung des Eilantrags im August 2026. Darunter drei Kernsätze des Gerichts: Straßenbaum ist Straßenzubehör unabhängig von Pflanzung und Verzeichnis, Neuaustrieb widerlegt keinen Totalschaden, Gutachtenkosten gehören zum Schaden.

Gekappte Straßenlinde vor dem VG Berlin: Neuaustrieb ist kein Beweis, das Gutachten zählt

Autor: Andreas Klocke, Sachverständiger für Baumstatik · zuletzt fachlich aktualisiert am 14.10.2026

Ende Februar 2025 steigt ein Anlieger in Berlin-Marzahn-Hellersdorf in die Linde vor seiner Grundstückseinfahrt und kappt die Krone, bis die von einem Dritten gerufene Polizei ihn stoppt. Der Baum steht im Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg. Das Bezirksamt lässt ihn von einer Sachverständigen begutachten, stellt einen wirtschaftlichen Totalschaden fest und fordert vom Anlieger per Leistungsbescheid 8.260 Euro. Der Anlieger wehrt sich: Er habe den Baum selbst gepflanzt, er sei gelernter Gärtner, der Baum sei völlig gesund gewesen und kräftig ausgetrieben. Das Verwaltungsgericht Berlin hat seinen Eilantrag abgelehnt (Beschluss vom 06.08.2026, 1 L 200/26, Volltext in der Berliner Rechtsprechungsdatenbank). Die Hauptsache ist noch nicht entschieden.

Wir nehmen den Beschluss hier auf, weil er drei Dinge klärt, die uns bei Straßenbaulastträgern regelmäßig begegnen: wem ein Straßenbaum gehört, den jemand anderes gepflanzt hat, warum eine Kappung trotz Neuaustrieb ein Totalschaden sein kann, und was von einem Gehölzwertgutachten vor Gericht trägt.

Der Fall

Die Sachverständige des Bezirksamts hat die Linde am 16. April 2025 angesehen. Die Krone war 1,5 bis 2,5 Meter über dem Kronenansatz gekappt, die Schnittführung nicht glatt, die Rinde um die Schnittstellen erheblich ausgefranst. Ihre Deutung: Eine Abschottung oder Überwallung der Wunden sei nicht mehr möglich, mit Absterben um die Schnittstellen und zunehmender Vermorschung der Krone sei zu rechnen. Kronenaufbau und Verkehrssicherheit würden alle zwei bis drei Jahre einen weiteren Rückschnitt erfordern, und diese Aufwendungen würden den Wert des Altbaums erheblich übersteigen. Deshalb wirtschaftlicher Totalschaden (Rn. 3).

Den Sachwert hat sie nach dem Sachwertverfahren von Werner Koch, der Methode Koch, mit 7.437 Euro berechnet, angesetzt als Winterlinde mit 28 Jahren Standalter. Dazu kamen 490,28 Euro für die Beseitigung und 333 Euro für das Gutachten, abgerundet 8.260 Euro (Rn. 3). Das Bezirksamt hat die Linde im November 2025 fällen lassen, weil sich sonst Wassertriebe gebildet hätten, die nicht fest mit dem Stamm verwachsen und leicht abzubrechen gewesen wären (Rn. 5 und 6).

Schematische Zeitleiste zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 06.08.2026, 1 L 200/26: Kappung der Straßenlinde durch einen Anlieger im Februar 2025, Gutachten mit wirtschaftlichem Totalschaden und Sachwert nach Methode Koch im April, Leistungsbescheid des Bezirksamts im Juni, Fällung im November 2025, Ablehnung des Eilantrags im August 2026. Darunter drei Kernsätze des Gerichts: Straßenbaum ist Straßenzubehör unabhängig von Pflanzung und Verzeichnis, Neuaustrieb widerlegt keinen Totalschaden, Gutachtenkosten gehören zum Schaden.
Schematische Zeitleiste des Falls (eigene Darstellung nach dem Beschlusstext, Randnummern in Klammern; die Beträge sind die im Beschluss genannten Zahlen des Bescheids).

Was das Gericht festgehalten hat

Das Gericht hat im Eilverfahren nur summarisch geprüft und keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids gesehen (Rn. 21). Vier Punkte daraus sind für Baumverantwortliche wichtig.

  • Ein Straßenbaum ist Straßenzubehör, egal wer ihn gepflanzt hat. Maßgeblich sind die räumliche Lage und die objektive Funktion, weder der Pflanzende noch die Erfassung in einem Baumverzeichnis oder eine Plakette am Stamm. Der Straßenbaulastträger muss leicht feststellen können, wie weit seine Verkehrssicherungspflicht reicht (Rn. 25). Mit dem Einpflanzen in den Grünstreifen wurde die Linde außerdem wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit Eigentum des Landes, § 93 und § 94 BGB (Rn. 27).
  • Kräftiger Neuaustrieb widerlegt keinen Totalschaden. Das Gutachten ging ausdrücklich davon aus, dass eine Linde nach der Kappung aus schlafenden Knospen austreibt. Tragend für den Totalschaden war etwas anderes: Die neuen Äste sind in den nachwachsenden Jahrringen nur flach verankert und müssen für die Verkehrssicherheit sehr häufig zurückgeschnitten werden, und an den Astansätzen droht Vermorschung (Rn. 30 und 31). Dass an einen Straßenbaum deutlich höhere Anforderungen gestellt werden als an einen Gartenbaum, hält das Gericht für unbedenklich (Rn. 30).
  • Die Methode Koch trägt, und das Gericht hat die Rechnung nachvollzogen. Der Beschluss stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (V ZR 222/12 und VI ZR 85/74, Rn. 33). Die Einwände zu Baumart, Größe und Standalter griffen nicht: Bei der Winterlinde beginnt die Alterswertminderung nach dem Gutachten erst ab etwa 36 Jahren (Rn. 39). Für die Ersatzpflanzung darf der Straßenbaulastträger einen weit vorgezogenen Jungbaum mit 18 bis 20 Zentimetern Stammumfang ansetzen, weil an der Straße keine kleinen Setzlinge stehen können (Rn. 35 und 37).
  • Die Gutachtenkosten gehören zum Schaden. Ein Bezirksamt kann die Begutachtung kaum mit eigenen Mitarbeitern leisten, und ohne Gutachten ist der Schaden nicht rechtssicher feststellbar. Die 333 Euro sind Teil der erstattungsfähigen Aufwendungen (Rn. 41).

Die Baumbiologie hinter dem Beschluss

Der Streitpunkt, der uns aus der Kontrollpraxis am vertrautesten ist, steht in Randnummer 30: Der Baum treibt aus, also lebt er, also ist er nicht kaputt. Diese Rechnung machen viele Eigentümer auf, und sie ist falsch. Eine Linde reagiert auf eine Kappung mit einem Kranz von Ständern aus schlafenden Knospen. Die sitzen aber am Rand einer großen Schnittwunde, die der Baum nicht mehr schließt. Die Wunde wird zur Eintrittspforte für holzzersetzende Pilze, die Fäule wandert in den Stamm, und die jungen Triebe stehen mit jedem Jahr schwerer auf einem Holzkörper, der von unten zerfällt. Wer solche Bäume kontrolliert, kennt das Bild: dichte Besenkronen auf verrotteten Stummeln, die irgendwann als Ganzes ausbrechen. Die Sachverständige hat das so beschrieben, das Gericht ist ihr gefolgt, und wir sehen es genauso.

Bemerkenswert finden wir, dass das Gericht die Gutachterin nicht schon deshalb angezweifelt hat, weil der Anlieger als gelernter Gärtner auftrat. Es hat geprüft, ob die Begründungskette schlüssig und widerspruchsfrei ist, und pauschale Zweifel an der Sachkunde nicht gelten lassen (Rn. 29). An diesem Maßstab muss sich jedes Gehölzwertgutachten messen lassen: Jeder Ansatz braucht eine Begründung, jede Zahl eine Fundstelle.

Was für Straßenbaulastträger daraus folgt

  • Das Baumdatenblatt hat gezählt, obwohl es rechtlich nicht nötig war. Für die Zubehöreigenschaft kam es auf die Erfassung nicht an. Trotzdem hat das Gericht festgehalten, dass das Bezirksamt den Baum seit März 2015 als Straßenbaum führte und regelmäßig kontrollierte, und dem Vortrag vom nie erfassten, selbst gepflanzten Baum damit den Boden entzogen (Rn. 13 und 25). Ein gepflegtes Baumkataster mit Kontrollhistorie ist im Streitfall die schnellste Antwort auf die Frage, wessen Baum das eigentlich war.
  • Erst begutachten, dann fällen. Ortstermin und Gutachten im April, Bescheid im Juni, Fällung erst im November. Wäre der Baum vor der Begutachtung weg gewesen, hätte der Vorwurf der Beweisvereitelung, den der Anlieger ohnehin erhoben hat, mehr Gewicht gehabt. Datierte Fotos der Schnittstellen gehören dazu.
  • Die Gehölzwertermittlung muss den Totalschaden begründen, nicht nur ausrechnen. Der Sachwert ist die eine Hälfte. Die andere ist die fachliche Herleitung, warum eine Wiederherstellung ausscheidet: Schnittführung, Wundgröße, Abschottungsvermögen der Art, Folgepflege, Fäuleprognose. Diese Kette hat den Bescheid getragen. Wie wir bei der Gehölzwertermittlung nach Methode Koch vorgehen, steht auf unserer Leistungsseite.
  • Den Weg über den Leistungsbescheid gibt es nicht überall. Berlin hat in § 15 Abs. 1 des Berliner Straßengesetzes eine Regelung, nach der der Straßenbaulastträger seine Aufwendungen per Bescheid festsetzt und Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben (Rn. 16 und 22). Ob das eigene Landesstraßengesetz Vergleichbares vorsieht, ist vor dem ersten Bescheid zu klären; sonst bleibt der zivilrechtliche Weg.

Ein Eilbeschluss ist keine Hauptsacheentscheidung. Das Gericht hat summarisch geprüft, die Klage läuft, und die Berliner Vorschriften gelten nur in Berlin. Die Linie trägt trotzdem: Neuaustrieb ist kein Beleg für einen gesunden Baum, ein begründetes Gehölzwertgutachten hält der gerichtlichen Prüfung stand, und die Kosten dafür sind Teil des Schadens. Wie Gerichte den Pflichtenmaßstab für Baumeigentümer im Übrigen ziehen, steht auf unserer Seite zur Verkehrssicherungspflicht für Bäume. Dieser Beitrag ordnet eine Entscheidung fachlich ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen und weiterführende Links

Schematische Übersicht zum Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.04.2025, 6 O 5002/22: Trifft der Wind nach dem Hieb ungebremst auf den Baum? Nein. Gab es am Baum ein erkennbares Gefahrenzeichen? Nein. Lässt sich die veränderte Windlast nachrechnen? Nicht belastbar. Entlastet hat den Eigentümer die dokumentierte Prüfung der Randbäume vor und nach dem Hieb.

Freistellung und Windlast: Wenn die Nachbarbäume fallen und der Randbaum bricht

Autor: Andreas Klocke, Sachverständiger für Baumstatik · zuletzt fachlich aktualisiert am 09.10.2026

Ende März 2022 lässt ein Waldbesitzer in Bayern seinen Bestand durchforsten. Gesunde Kiefern gehen in den Verkauf, zwei braune Randbäume werden entnommen, eine Randkiefer mit Zwiesel bleibt stehen, weil sie vital wirkt. Zehn Tage später, am Abend des 7. April 2022, bricht ihr Stamm unterhalb des Zwiesels und fällt in den Gartenteich des Nachbarn. Die Nachbarn fordern 28.109,25 Euro und argumentieren mit der Freistellung: Der Hieb habe eine Schneise geschlagen, der Wind treffe die Randbäume jetzt ungebremst, deshalb hätte die Kiefer entfernt werden müssen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 08.04.2025, 6 O 5002/22, Volltext bei gesetze-bayern.de). Ob Berufung eingelegt wurde, ist uns nicht bekannt.

Wir nehmen das Urteil hier auf, weil es eine Frage behandelt, die uns bei Bestandshaltern regelmäßig begegnet: Was ist mit den Bäumen, die stehen bleiben, wenn nebenan gefällt wird? Und weil der gerichtlich bestellte Sachverständige zu dieser Frage etwas gesagt hat, das wir für ehrlich halten.

Der Fall

Das Grundstück des Beklagten grenzt an ein Wohngrundstück mit Gartenteich. Es ist mit Kiefern bestockt, das Gericht stuft es nach den tatsächlichen Verhältnissen als Wald ein. Vor dem Hieb hatte eine Mitarbeiterin der Forstbetriebsgemeinschaft die Bäume angesehen und ausgezeichnet. Abgestorbene und kranke Bäume sollten heraus, dazu gesunde Kiefern zur Holzverwertung. Alle Randkiefern wurden geprüft, zwei davon als braun und kronenschwach zur Fällung markiert. Die Kiefer mit dem Zwiesel blieb wegen ihrer großen, gut begrünten Krone stehen. Nach dem Hieb gab es eine Nachhiebkontrolle. Viele Kiefern im Bestand trugen Misteln, auch diese.

Der Sachverständige hat den stehen gebliebenen Stammteil untersucht und keine Auffälligkeit gefunden, die den Bruch erklärt hätte. Am Unfalltag wurden Böenspitzen bis knapp an Windstärke 10 gemessen. Der Bruch sei auf eine Verkettung nicht vorhersehbarer Umstände aus der Schwingungsdynamik zurückzuführen (Rn. 36).

Schematische Übersicht zum Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.04.2025, 6 O 5002/22: Trifft der Wind nach dem Hieb ungebremst auf den Baum? Nein. Gab es am Baum ein erkennbares Gefahrenzeichen? Nein. Lässt sich die veränderte Windlast nachrechnen? Nicht belastbar. Entlastet hat den Eigentümer die dokumentierte Prüfung der Randbäume vor und nach dem Hieb.
Schematische Übersicht der drei Prüfschritte des Gerichts (eigene Darstellung nach dem Urteilstext, Randnummern in Klammern).

Was das Gericht entschieden hat

Vier Punkte aus den Leitsätzen sind für Bestandshalter wichtig.

  • Kein Waldprivileg gegenüber dem Nachbargrundstück. Ein Waldbesitzer muss Waldbesucher nur vor atypischen Gefahren schützen. Gegenüber einem angrenzenden Wohngrundstück gilt diese Erleichterung nicht. Dort gilt die normale Verkehrssicherungspflicht, und der Sachverständige muss genau diesen Maßstab anlegen (Rn. 28 und 45).
  • Eine Auslichtung ist für sich keine Pflichtverletzung. Sie wird es erst, wenn sie die örtliche Windsituation so verändert, dass der Wind ungebremst auf einen verbleibenden Baum trifft. Der Sachverständige sah keine Freistellung dieses Ausmaßes, und für seine Beurteilung kam es nicht darauf an, wie viele Bäume entnommen wurden (Rn. 38 bis 40).
  • Die Beweislast liegt beim Geschädigten. Auch der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass der Eigentümer eine konkrete Gefahrenquelle geschaffen oder geduldet hat. Das musste der Nachbar beweisen, und das gelang nicht (Rn. 52 bis 56).
  • Das Schnittverbot des § 39 BNatSchG gilt nicht im Wald. Die Vorschrift betrifft Bäume außerhalb des Waldes. Ob eine Fläche Wald ist, entscheiden die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort (Rn. 57 bis 59).

Die Baumstatik hinter dem Urteil

Der für uns spannendste Teil steht in den Randnummern 36 bis 45, dort, wo das Gericht die Aussagen des Sachverständigen wiedergibt.

Erstens der Bruch selbst. Der Stamm brach unterhalb des Zwiesels, nicht in der Gabelung. Der Sachverständige wertet das als Beleg für die Stabilität des Zwiesels. Und dass der Stamm brach und der Baum nicht kippte, spricht für eine außerordentlich feste Verankerung im Boden (Rn. 44). Das deckt sich mit dem, was wir bei Zugversuchen sehen: Ein Baum versagt an seiner schwächsten Stelle, und bei einem intakten Baum entscheidet im Sturm die Verteilung der Lasten über den ganzen Baum, kein einzelnes Merkmal.

Zweitens die Merkmale, die die Kläger als Gefahrenzeichen ansahen. Der Schiefstand der Kiefer sei Folge der Randlage, die daraus entstehenden Dauerlasten würden durch die baumeigene Selbstoptimierung kompensiert; ein Schiefstand gelte nicht als Gefahrenzeichen. Der Mistelbefall entziehe dem Baum Wasser, verändere die Struktur des Holzes aber nicht (Rn. 44 und 45). Der Forstunternehmer sagte als Zeuge, ein Baum mit Zwiesel, Mistelbefall und ohne starke Neigung sei für ihn noch kein Fällgrund, entscheidend sei die Vitalität (Rn. 33). Wir sehen das im Grundsatz genauso, mit einer Ergänzung aus dem Kontrollalltag: Ein Zwiesel mit eingewachsener Rinde gehört bei jeder Regelkontrolle zu den Stellen, die wir gezielt ansehen. Von einer solchen Rinde ist im Urteil keine Rede, und der Bruch lag unterhalb der Gabel.

Drittens die Sicherheitsreserve. Der Sachverständige hat erklärt, Bäume hielten eine Reserve gegen erhöhte Windlasten vor, wie sie durch eine Auslichtung entstehen, und könnten diese schon dadurch kompensieren. Ein Baum am Waldrand sei durch seine Lage ohnehin besser „trainiert” und habe eine höhere Reserve als ein Baum im Bestandsinneren. Zusätzlich könne ein Baum eine höhere Windlast nach einer Vegetationsperiode durch verstärkte Jahrringe nahezu ausgleichen. Das Gericht hat gesehen, dass zwischen Hieb und Bruch nur zehn Tage lagen, und die Reserve als Hauptargument genommen, das Nachwachsen nur als Zusatz (Rn. 40).

Aus unserer Sicht ist das der Kern, und er verdient eine Einschränkung. Die Reserve trägt beim intakten Baum. Bei einem Baum mit Defekt, etwa einer Fäule am Stammfuß oder einer Höhlung im Stamm, ist die Reserve das, was der Defekt übrig gelassen hat. Dann ändert eine Freistellung die Rechnung. Genau deshalb sehen wir freigestellte Randbäume mit Befund anders an als freigestellte Randbäume ohne Befund.

Was sich hinterher nicht mehr rechnen lässt

Das Gericht wollte zunächst ein Ergänzungsgutachten zu der Frage, ob der Hieb die Windverhältnisse so verändert hat, dass er den Bruch mitverursacht hat. Es hat darauf verzichtet, nachdem der Sachverständige erklärt hatte, was dafür nötig wäre: ein Meteorologe, gegebenenfalls ein Materialsachverständiger, eine Rekonstruktion des Baums und eine Elastizitätsmessung mit Seilzug. Und selbst dann bliebe unbekannt, zu welchem Zeitpunkt des Sturms und bei welcher Stärke der Baum brach. Die Winddaten kämen von einer entfernten Station, Topographie und Bestandsverhältnisse vor dem Hieb müssten mitgerechnet werden. Am Ende stünde eine erhebliche Ergebnisspreizung, theoretisch bis zu dem Befund, dass die Auslichtung die Windlast an der Kiefer sogar verringert habe (Rn. 55).

Wir halten das für die ehrlichste Aussage im ganzen Verfahren, und sie passt zu dem, was wir über den Sicherheitsfaktor im Zugversuch geschrieben haben: Die Windlast ist eine Annahme, keine Messung. Am stehenden Baum lässt sich messen, wie er auf eine bekannte Ersatzlast reagiert, und daraus eine Aussage über seine Sicherheit gegen eine angenommene Windlast ableiten. Am gebrochenen Baum lässt sich rückwärts fast nichts mehr belegen. Wer wissen will, ob ein freigestellter Baum die neue Lage trägt, muss die Frage vor dem Sturm stellen.

Was wir Bestandshaltern daraus mitgeben

  • Randbäume vor dem Hieb ansprechen und das festhalten. Was den Beklagten entlastet hat, war kein Glück. Die Auszeichnung vor dem Hieb, die Prüfung aller Randkiefern, die Nachhiebkontrolle: Alles konnten Zeugen bestätigen. Wer Bestände an Wohnbebauung, Straßen oder Wegen durchforsten lässt, sollte die Randbäume vorher gezielt ansehen und die Entscheidung mit Datum und Namen dokumentieren, am besten im Kataster.
  • Nach dem Hieb noch einmal hinsehen. Eine Nachkontrolle der verbliebenen Randbäume kostet wenig Zeit und ist im Streitfall das zweite Standbein.
  • Freigestellte Bäume mit Befund nicht mit der allgemeinen Reserve rechnen. Hat ein Randbaum Fäule, eine Höhlung oder einen Zwiesel mit eingewachsener Rinde, gehört er in eine eingehende Untersuchung. Beim Zugversuch setzen wir die Windlast dann für die neue, offene Lage an.
  • Die Schnittzeit ist kein Argument gegen die Sicherheit. Im Wald gilt das Verbot des § 39 BNatSchG nicht. Außerhalb des Waldes gilt es vom 1. März bis 30. September, mit den Ausnahmen, die die Vorschrift selbst vorsieht, darunter Maßnahmen, die der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.

Wie Gerichte den Pflichtenmaßstab für Baumeigentümer ziehen, steht auf unserer Seite zur Verkehrssicherungspflicht für Bäume. Dieser Beitrag ordnet ein Urteil fachlich ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen und weiterführende Links

Schematische Kippkurve mit markiertem Messfenster bis 0,25 Grad Neigung

Zugversuch am Baum: Warum der Sicherheitsfaktor kein Messwert ist

Autor: Andreas Klocke, Sachverständiger für Baumstatik · zuletzt fachlich aktualisiert am 18.09.2026

In der Kontrollsaison kommt diese Frage regelmäßig: Der Baum ist auffällig, können Sie das messen? Für die Standsicherheit ist der baumstatische Zugversuch dafür das richtige Werkzeug. Am Ende steht eine Zahl, der Sicherheitsfaktor. Sie sieht aus wie ein abgelesener Wert, und genau so wird sie in Verwaltungen und vor Gericht oft gelesen.

Sie ist aber keiner. Der Sicherheitsfaktor ist das Ergebnis einer Rechenkette, und nur ihr erstes Glied ist eine Messung. Das spricht nicht gegen das Verfahren. Es ist der Grund, warum ein baumstatisches Gutachten offenlegen muss, mit welchen Annahmen gerechnet wurde.

Was am Baum tatsächlich gemessen wird

Über ein Seil in der Krone wird der Baum kontrolliert belastet. Drei Größen werden dabei laufend aufgezeichnet: die einwirkende Kraft, die Dehnung und Stauchung der Randfasern im Stamm über Elastometer, und die Neigung der Wurzelplatte über Inclinometer. Die Auflösung ist beachtlich. Detter und Rust nennen für die Kraft 0,1 kN, für die Randfasern ein Zehntausendstel Millimeter und für die Neigung ein Tausendstel Grad bei einer Genauigkeit von einem Fünfhundertstel Grad.

Nur wird der Versuch sehr früh abgebrochen. Im Zugversuch werden maximal Neigungen von 0,25 Grad eingestellt. Bis dorthin ist die Verformung vollständig umkehrbar, am Wurzelsystem entsteht kein bleibender Schaden. Genau deshalb ist das Verfahren zerstörungsarm und darf an einem Baum eingesetzt werden, den man erhalten will.

Schematische Kippkurve: der Zugversuch misst nur bis 0,25 Grad Neigung der Wurzelplatte, die maximale Kipplast tritt erst zwischen 2 und 7 Grad auf
Schematische Darstellung, keine Messkurve. Die Neigungsangaben stammen aus Detter & Rust (2020).

Der gemessene Ausschnitt ist winzig. Die maximale Kipplast tritt nach denselben Autoren erst bei deutlich höheren Neigungen auf, meist zwischen 2 und 7 Grad. Oberhalb von 0,25 Grad streut das Kippverhalten außerdem stark. Alles, was rechts dieser Marke liegt, wird gerechnet.

Vier Arbeitsschritte, und nur einer ist eine Messung

Ein baumstatischer Zugversuch besteht aus vier Schritten: der Messung der Baumreaktion unter definierter Last, der Hochrechnung der Tragfähigkeit auf festgelegte Grenzwerte, der Windlastanalyse mit der am Standort zu erwartenden Belastung, und der Bewertung, die beides ins Verhältnis setzt. Detter und Rust schreiben dazu, dass diese Bewertungsschritte vereinfachende Abschätzungen und Richtwerte enthalten und deshalb bewusst als Extremwertanalysen angelegt werden, damit Unsicherheiten nicht zu einer falschen Einschätzung der Versagensgefahr führen.

Das ist die ehrliche Beschreibung des Verfahrens, und sie stammt von denen, die es wissenschaftlich überprüft haben.

Wie belastbar die Hochrechnung ist

Die Kipplast wird aus der Last hochgerechnet, die für 0,25 Grad Neigung nötig war. Das funktioniert gut. An rund 20 Bäumen, die bis zum Versagen belastet wurden, lag der Zusammenhang bei einem Bestimmtheitsmaß von 0,92, und weitere Untersuchungen an über 150 Bäumen haben die grundsätzliche Eignung bestätigt. Wichtig für die Praxis: Die tatsächliche Widerstandskraft wird dabei meist unterschätzt. Das Verfahren rechnet also in der Regel zuungunsten des Baumes, und das ist so gewollt.

Es gilt aber nicht für jede Baumart gleich. In den Auswertungen war ein Hochrechnungsfaktor von 2,5 für Esche und Winter-Linde eine gute Näherung, für Berg-Ahorn lag er bei über 4,5. Bei diesen Bäumen wird die vorhandene Sicherheit rechnerisch also deutlich zu niedrig ausgewiesen. Bei Rot-Fichten im Bestand zeigte sich das Gegenteil: Sie brachen unterhalb der Last, bei der das Kippversagen erwartet worden war. Für die Bruchsicherheit am Stamm gilt Ähnliches. Dort werden Richtwerte für die Grenzstauchung des grünen Holzes angesetzt, die im Bereich von 1,6 bis 4,3 Promille liegen und ausdrücklich als untere Abschätzung gedacht sind.

Die Windlast ist eine Festlegung, kein Messwert

Der zweite Teil der Rechnung ist die zu erwartende Windlast. Wie viel Wind angesetzt wird, ist eine Annahme über ein Ereignis, das noch nicht stattgefunden hat. Welchen Unterschied das macht, zeigt ein Blick ins Bauwesen: Deutschland ist dort in vier Windzonen eingeteilt, mit Basiswindgeschwindigkeiten von 22,5 bis 30 m/s und zugehörigen Geschwindigkeitsdrücken von 0,32 bis 0,56 kN/m². Zwischen Binnenland und Küste liegt allein durch die Lage das 1,75-Fache an Druck.

Diese Zahlen gelten für Bauwerke und lassen sich nicht eins zu eins auf Bäume übertragen, dafür sind Krone, Belaubung und Schwingungsverhalten zu eigen. Die Größenordnung sagt aber genug. Wer die angesetzte Windlast nicht kennt, kann einen Sicherheitsfaktor nicht beurteilen. Deshalb gehört sie in jedes Gutachten, das eine solche Zahl nennt.

Der Tag der Messung geht mit ein

Es gibt dazu eine Messreihe, die jeder kennen sollte, der Zugversuche beauftragt. An neun Linden wurde die Stand- und Bruchsicherheit an fünf Terminen zwischen März 2011 und Februar 2012 in immer gleicher Versuchsanordnung ermittelt. Über die ersten vier Termine hinweg wichen die Ergebnisse um höchstens 30 Prozent voneinander ab, im Mittel um 5 bis 10 Prozent. Das ist die normale Streuung eines Schätzverfahrens.

Der fünfte Termin fiel in starken Frost, mit rund minus 10 Grad Lufttemperatur und tief durchgefrorenem Boden. Aus dieser Messung ergaben sich Standsicherheiten, die im Mittel um den Faktor 2 und im Extremfall um fast das 2,4-Fache zu hoch lagen. Auch die Bruchsicherheit wurde im Mittel um etwa 30 Prozent überschätzt. In die andere Richtung wirkt Nässe: Mit steigendem Wassergehalt des Bodens wird die Verankerung schwächer, je nach Bodenart unterschiedlich stark.

Die praktische Konsequenz ist schlicht. Bei gefrorenem Boden wird nicht gezogen, und der Bodenzustand am Messtag gehört ins Protokoll. Wir handhaben das so, und man sollte es in jedem Gutachten nachlesen können.

Was das für die Entscheidung am Baum bedeutet

Der übliche Zielwert für den statischen Nachweis liegt bei 1,5. Ein Wert von 1,0 hieße, dass Tragfähigkeit und angenommene Last sich genau die Waage halten, ohne jede Reserve für das, was ein Schätzverfahren nicht erfasst. Erreicht ein Baum den Zielwert knapp nicht, ist das deshalb noch kein Fällurteil. Es ist der Punkt, an dem man die Eingangsgrößen offenlegt, die Kronenlast als Stellschraube prüft und, wo es nötig ist, gezielt nachmisst.

Eine Grenze bleibt trotzdem. Der Zugversuch beurteilt das System aus Wurzelwerk und Stamm als Ganzes. Über eine Fäule im Inneren sagt er nichts. Dafür brauchen wir die Bohrwiderstandsmessung oder die Schalltomographie, und welches Verfahren welche Frage beantwortet, entscheidet sich vor dem Gerät. Wie ein Zugversuch bei uns abläuft, steht auf der Seite zum Zugversuch in der Baumdiagnostik. Wann eine eingehende Untersuchung überhaupt angezeigt ist, klärt die Regelkontrolle davor.

Dieser Beitrag ordnet fachliche Grundlagen ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen und weiterführende Links

Schaubild: wie stark die Trefferquote bei der Pilzbestimmung einbricht, wenn der Fruchtkoerper nicht mehr optimal ausgepraegt ist

KI bei der Pilzbestimmung: Warum die Trefferquote genau dort einbricht, wo die Baumkontrolle stattfindet

Autor: Andreas Klocke, Sachverständiger für Baumstatik · zuletzt fachlich aktualisiert am 01.09.2026

Im Jahrbuch der Baumpflege 2026 steht eine Untersuchung, auf die wir gewartet haben. Niclas Geßner, Dirk Dujesiefken und Rolf Kehr haben zehn Apps und fünf KI-Systeme daraufhin geprüft, wie zuverlässig sie die Pilzfruchtkörper bestimmen, um die es bei der Baumkontrolle geht. Sechs erfahrene Gutachter bekamen als Kontrollgruppe dieselben Fotos. Das Ergebnis ist nicht das, was man erwartet, wenn man die Prozentanzeigen dieser Programme ernst nimmt.

Was geprüft wurde

Zehn Fruchtkörper von acht Arten, darunter Zunderschwamm, Rotrandiger Baumschwamm, Schwefelporling, Eichenfeuerschwamm und Brandkrustenpilz. Je Fruchtkörper drei standardisierte Fotos: schräg von oben, die Unterseite, und eine Ansicht des aufgeschnittenen Fruchtkörpers. Maßstäbe waren nicht dabei, Angaben zu Substrat, Standort oder Dimension ebenfalls nicht, damit alle Verfahren dieselbe Ausgangslage hatten. Stand der geprüften Programme: November 2025.

Zwei Fruchtkörper waren mit Absicht keine Lehrbuchexemplare: ein Rotrandiger Baumschwamm ohne den roten Rand, der ihm den Namen gibt, und ein absterbender, toter Schwefelporling. An diesen beiden entscheidet sich der Beitrag.

Die Zahlen

Balkendiagramm der Trefferquoten bei der Bestimmung des Schwefelporlings: erfahrene Gutachter 100 und 83 Prozent, Apps 79 und 42 Prozent, KI-Systeme 100 und 40 Prozent, jeweils für den optimalen und den absterbenden Fruchtkörper

Über alle zehn Fruchtkörper kamen die sechs Gutachter im Mittel auf 93 Prozent richtige Bestimmungen, die Apps auf 55 Prozent, die KI-Systeme auf 49 Prozent. Die Spannweiten sind erheblich, von 20 bis 70 Prozent bei den KI-Systemen und von 25 bis 95 Prozent bei den Apps. Die Autoren schreiben selbst dazu, dass die Stichprobe klein und die Streuung groß ist und die Mittelwerte deshalb nur orientierend zu lesen sind. Das gehört dazu, wenn man die Zahlen zitiert.

Interessanter als die Mittelwerte ist der Schwefelporling, weil er zweimal im Test steckte. Im optimalen Zustand bestimmten ihn die KI-Systeme zu 100 Prozent richtig und die Apps zu 79 Prozent. Derselbe Pilz, absterbend und tot: KI-Systeme 40 Prozent, Apps 42 Prozent. Die Gutachter fielen von 100 auf 83 Prozent. Bei ihnen kostet der Zustandswechsel also 17 Punkte, bei den digitalen Verfahren 37 bis 60.

Warum das nicht gegen die Technik spricht, sondern gegen ihren Einsatzort

Ein Bilderkennungssystem lernt aus Bildern, und Bilder von Pilzen zeigen fast immer schöne Pilze. Frisch, typisch gefärbt, gut ausgeprägt. Ein damit trainiertes System muss beim Lehrbuchexemplar gut sein, und es ist gut, siehe die 100 Prozent oben. Nur ist das nicht die Lage, in der wir stehen.

Wir sehen den Fruchtkörper im November am Stammfuß, verwittert, angefressen, halb vermoost, oft am falschen Ende seines Lebens. Der nicht optimale Zustand ist in der Baumkontrolle nicht die Ausnahme, sondern der Normalfall. Das heißt: Die Trefferquote bricht ausgerechnet dort ein, wo man das Werkzeug bräuchte. Ein Hilfsmittel, das genau in den einfachen Fällen sicher ist, löst kein Problem, denn die einfachen Fälle kann der geschulte Kontrolleur ohnehin.

Was die Systeme gar nicht sehen

Die Untersuchung nennt drei Lücken, die uns aus der Praxis sofort einleuchten. Erstens werten die meisten geprüften Systeme keinen Kontext aus: nicht Substrat, Standort, Zustand des Wirtsbaums, Fäuletyp oder Jahreszeit. Für uns ist genau das die halbe Bestimmung. Ein Fruchtkörper an der Buche am Stammfuß im Oktober ist eine andere Ausgangslage als derselbe Fund an der Birke im Kronenbereich.

Zweitens fehlt der Maßstab. Die Programme fragen keine Größenangabe ab, und ohne Referenz ist eine Konsole von acht Zentimetern von einer mit vierzig nicht zu unterscheiden.

Drittens, und das ist der Punkt mit der größten Sprengkraft für die Verkehrssicherheit: Holzzersetzende Schlauchpilze werden von diesen Systemen meist gar nicht erst als Pilz erkannt. Der Brandkrustenpilz wird in der Untersuchung ausdrücklich als solcher Fall genannt. Das ist der Pilz, der eine Moderfäule verursacht, der das Holz spröde macht und den Baum ohne die Vorwarnzeichen brechen lässt, die zähes weißfaules Holz oft noch gibt. Wenn ein Werkzeug ausgerechnet bei diesem Pilz nichts meldet, ist das Schweigen die gefährlichste aller Antworten, weil es sich wie Entwarnung anfühlt.

Die Prozentzahl auf dem Bildschirm

Diese Programme geben ihr Ergebnis gern mit einer Sicherheit an, „95 Prozent“ oder ähnlich. Die Autoren halten solche Werte für methodisch nicht belastbar, weil weder Trainingsdaten noch Algorithmen offengelegt oder geprüft sind. Die Zahl sagt, wie sicher sich das Modell ist, nicht wie oft es recht hat. Wer das verwechselt, dokumentiert eine Scheinsicherheit im Kataster.

In eigener Sache

Auf dieser Website steht selbst ein solches Werkzeug, unser Assistent Elias. Er war in der Untersuchung nicht dabei, es gibt für ihn also keine vergleichbare Trefferquote, und wir behaupten hier keine. Ein Beitrag über die Grenzen fremder Werkzeuge wäre unehrlich, wenn er die eigenen ausspart.

Zwei Unterschiede zum getesteten Feld sind uns aber wichtig, weil sie an den Lücken oben ansetzen. Der erste ist der Zuschnitt. Die Untersuchung merkt selbst an, dass viele der geprüften Apps ursprünglich für Speisepilze gebaut wurden, also für eine ganz andere Frage als die nach der Verkehrssicherheit. Unser Assistent ist auf die holzzersetzenden Arten am Baum zugeschnitten und darauf, was ein Befund für Stand- und Bruchsicherheit bedeutet.

Der zweite Unterschied ist, dass er nicht einmal antwortet und dann fertig ist. Reichen die Merkmale nicht, sagt er, was fehlt, und fordert es an: die Unterseite mit den Poren, die Ansatzstelle am Stammfuß, den Gesamtbaum mit Standort. Wo eine Reaktion am Objekt weiterhilft, fragt er danach, etwa nach der Verfärbung an einer angeritzten Stelle. Damit holt er sich einen Teil dessen, was den getesteten Systemen fehlt. Er nennt außerdem Gattung und Konsequenz statt einer Art, die aus einem Foto nicht zu halten wäre, und er entwarnt nicht.

Ob das die Trefferquote hebt, ist damit trotzdem nicht gesagt. Geprüft ist es nicht, und der Einwand dieses Beitrags gilt für unser Werkzeug genauso: Ein Bild bleibt ein Bild. Ein Vorschlag ist deshalb ein Vorschlag und keine Diagnose, und er ersetzt in keinem Fall den Blick des Kontrolleurs am Baum.

Was das für die Praxis heißt

Der Nutzen dieser Programme liegt nicht in der Bestimmung, sondern im Verdacht. Als Beleg im Kontrollformular taugen sie nicht. Wer eine Art dokumentiert, sollte dazuschreiben, woran er sie festgemacht hat, und nicht, welches Programm sie ihm genannt hat.

Bleibt die Art unklar und steht ein Verkehrssicherheitsurteil an, führt der Weg nicht über ein zweites Programm, sondern über die Merkmale am Objekt und im Zweifel über die eingehende Untersuchung. Denn für die Beurteilung zählt am Ende ohnehin nicht der Artname allein, sondern was der Pilz im Holz angerichtet hat. Das Fazit der Autoren trifft es genau: „KI-basierte Anwendungen und Apps sind eine wertvolle Ergänzung für die Baumkontrolle, ersetzen jedoch nicht die notwendige fachliche Qualifikation für die Pilzbestimmung.“

Eine Einschränkung zum Schluss, die im Aufsatz steht: Die Daten geben den Stand von November 2025 wieder, und die Autoren rechnen mit besseren Folgeversionen. Der Grund für den Einbruch ändert sich dadurch nicht. Solange ein Verfahren nur ein Bild sieht und weder Substrat noch Maßstab noch Baumzustand kennt, bleibt der schlecht ausgeprägte Fruchtkörper sein schwerster Fall. Und der bleibt unser Alltag.

Die Zahlen dieses Beitrags stammen vollständig aus der unten genannten Veröffentlichung. Eigene Auswertungen oder Vergleichsmessungen sind nicht eingeflossen.

Quellen und weiterführende Links

Bannerfassung der Verfahrensmatrix: welche Untersuchungsfrage welches Messverfahren beantwortet.

Schalltomographie oder Bohrwiderstandsmessung? Die Frage steht vor dem Gerät

Autor: Andreas Klocke, Sachverständiger für Baumstatik · zuletzt fachlich aktualisiert am 12.09.2026

„Können Sie den Baum mal durchleuchten?” So kommt die Frage bei uns fast immer an. Sie ist gut gemeint, und sie ist trotzdem falsch gestellt, weil sie beim Gerät anfängt statt beim Befund. Wer vorher nicht weiß, was er wissen will, bekommt am Ende ein hübsches Bild und trotzdem keine Entscheidung.

Die FLL-Baumuntersuchungsrichtlinien formulieren es nüchterner: Für Baumuntersuchungen gibt es kein Patentrezept, die Auswahl des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab. Das klingt nach Ausrede und ist in Wahrheit der Kern der Sache. Deshalb hier der Versuch, die beiden im Stadtbaumbereich häufigsten Verfahren nicht gegeneinander auszuspielen, sondern jedem die Frage zuzuordnen, die es beantworten kann.

Matrix: Welche Frage beantwortet welches Verfahren. Schalltomographie, Bohrwiderstandsmessung und Zugversuch im Vergleich über vier typische Untersuchungsfragen.
Keine Spalte ist durchgehend gefüllt. Genau das ist der Punkt: Es gibt kein Verfahren, das alle Fragen beantwortet.

Was die Schalltomographie beantwortet

Bei der Schalltomographie werden Sensoren ringförmig um den Stamm gesetzt. Ein Hammerschlag erzeugt einen Impuls, jeder Sensor misst die Laufzeit, und aus dem Netz dieser Laufzeiten rechnet das Gerät ein farbiges Schnittbild einer Messebene. Der Grundgedanke ist simpel: In dichtem, gesundem Holz läuft Schall schneller als in abgebautem, und durch Luft läuft er gar nicht.

Die Stärke liegt in der Fläche. Das Verfahren beantwortet, wo im Querschnitt etwas nicht stimmt und wie weit es reicht, und es tut das ohne jede Verletzung des Baumes. Bei einem geschützten Altbaum oder einem Naturdenkmal ist das oft der einzige vertretbare erste Schritt.

Die Grenze liegt genau da, wo das bunte Bild am meisten Vertrauen weckt. Ein Tomogramm zeigt die Verteilung des Materials im Querschnitt, nicht dessen Festigkeit. Und es sagt nicht, was der Defekt eigentlich ist. Höhlungen, Sternrisse und Ringschäle können im Tomogramm sehr ähnlich abgebildet werden (Rust 2008). Baumstatisch ist das häufig verschmerzbar, weil die Auswirkungen vergleichbar sind. Unangenehm wird es, wenn nach einer Fällung im Stubben etwas anderes liegt als im Gutachten angekündigt war.

Was die Bohrwiderstandsmessung beantwortet

Bei der Bohrwiderstandsmessung wird eine dünne Nadel mit konstantem Vorschub ins Holz getrieben, während das Gerät den Widerstand über die Bohrtiefe aufzeichnet. Der Messwert korreliert stark mit der Holzdichte. Das Ergebnis ist eine Kurve, kein Bild, und diese Kurve beantwortet eine sehr enge und sehr harte Frage: Wie viel tragfähiges Holz steht an genau dieser Stelle noch, und wie dick ist die verbleibende Restwand.

Der Preis dafür ist eine Verletzung des Baumes. Wir setzen das Verfahren deshalb spät an und gezielt, nie flächendeckend und nie, solange die Frage anders zu beantworten ist. Weniger Bohrungen sind in aller Regel das bessere Gutachten.

Auch hier gehört die Grenze zur Methode. Die Kurve gilt für eine Linie, nicht für den Querschnitt. Die Nadel kann an Hindernissen abgelenkt werden, und wenn sie einen Hohlraum durchquert, ist der Wiedereintritt ins feste Holz nicht mehr sicher nachzuvollziehen. Rückgänge des Bohrwiderstandes von weniger als rund 25 Prozent sind schwer zu deuten, obwohl schon sie mit erheblichen Festigkeitsverlusten einhergehen können. In einer systematischen Untersuchung ließen sich zudem nur bei etwa 70 Prozent der per Bohrwiderstandsmessung als faul eingestuften Bäume tatsächlich Fäuleerreger nachweisen (Schumacher und Roloff 2000, zitiert nach Rust 2008). Die Kurve ist also kein Automat. Sie braucht jemanden, der den Holzaufbau der jeweiligen Baumart kennt und ein juveniles Holzbild von einem Defekt unterscheiden kann.

Der Fall, in dem beide zusammengehören

Es gibt eine Konstellation, in der die Frage nach dem „oder” schlicht die falsche ist. Ein Riss erzeugt im Schallbild denselben dunklen Schatten wie eine Fäule, weil der Schall in beiden Fällen einen Umweg nehmen muss. Wer nur das Tomogramm hat, sieht ein Problem, kann aber nicht sagen, welches. Eine amerikanische Untersuchung an Roteichen hat genau das durchgespielt: Sichtkontrolle und einfache Schallmessung erkannten zuverlässig, dass etwas nicht stimmt, der Tomograph zeigte Lage und Ausmaß des Defekts, und erst die ergänzende Bohrwiderstandsmessung trennte die Fäule vom rissbedingten Schallschatten (Wang und Allison 2008).

Umgekehrt gilt: Bei einer offenen Höhlung liefert die Schalltomographie ein unsicheres Bild, weil Schall den Luftspalt nicht durchquert. Dort führt an der Messung entlang einer Bohrlinie kaum ein Weg vorbei. Die sinnvolle Reihenfolge ist deshalb fast immer dieselbe: erst flächig und zerstörungsfrei suchen, dann punktgenau und minimalinvasiv nachfassen, wo das Bild eine Frage offen lässt.

Was keines der beiden Verfahren beantwortet

Beide Verfahren untersuchen den Stamm. Beide sagen deshalb etwas über die Bruchsicherheit und praktisch nichts über die Standsicherheit. Ob der Wurzelteller hält, ob eine Wurzelfäule den Baum kippen lässt, ob ein angeschnittener Wurzelbereich nach einer Baumaßnahme noch trägt: Diese Fragen beantwortet weder ein Tomogramm noch eine Bohrkurve. Dafür braucht es Verfahren, die den Baum tatsächlich belasten und seine Reaktion messen, also den Zugversuch oder die Windreaktionsmessung.

Das ist in der Praxis der teuerste Denkfehler, den wir sehen. Ein Baum wird am Stamm gemessen, das Ergebnis ist unauffällig, und daraus wird die Verkehrssicherheit insgesamt abgeleitet. Die Frage nach dem Wurzelraum wurde dabei nie gestellt.

Was das für die Praxis heißt

Der ehrlichste Satz zu diesem Thema stammt aus der Fachliteratur und nicht aus einem Prospekt: Weder die Stand- noch die Bruchsicherheit lassen sich messen, sie werden aus den Messwerten lediglich abgeleitet, und diese Ableitung ist mit erheblichen Unsicherheiten behaftet (Rust 2008). Auch die verbreitete Faustregel zur Restwandstärke gehört in diesen Zusammenhang. Sie stammt aus der Betrachtung freistehender, vollbekronter Bäume mit zentraler Fäule und ist auf Bäume in Gruppen oder mit reduzierter Krone nicht ohne Weiteres übertragbar. Sie ist eine Orientierung, keine Norm und kein Rechtsbegriff.

Für die tägliche Arbeit folgt daraus nichts Dramatisches, sondern eine Reihenfolge. Zuerst steht der Befund aus der Regelkontrolle, daraus ergibt sich eine präzise Frage, und erst diese Frage bestimmt das Verfahren. Wer sich daran hält, kommt in den allermeisten Fällen mit erstaunlich wenig Technik aus. In unseren eingehenden Untersuchungen der Jahre 2022 bis 2026 war in 81 Prozent der Fälle keine Fällung erforderlich (eigene Auswertung von 530 Gutachten zu eingehenden Untersuchungen aus den Jahren 2022 bis 2026, 448 Bäume, Stand 12.09.2026). Das liegt nicht am besonders guten Gerät. Es liegt daran, dass eine sauber gestellte Frage den Baum häufiger rettet als ein zusätzliches Messverfahren.

Die Auswertung unserer 530 Gutachten aus den Jahren 2022 bis 2026 macht den Zusammenhang sichtbar. Bei Bäumen, die mit Schalltomographie untersucht wurden, endete die Untersuchung in 7 Prozent der Fälle mit einer Fällempfehlung, bei Bohrwiderstandsmessung in 22 Prozent, und wo die Bohrwiderstandsmessung das einzige Verfahren war, in 36 Prozent. Das sagt nichts über die Güte der Geräte. Es sagt etwas über den Anlass: Die Bohrwiderstandsmessung kommt dort zum Einsatz, wo die Fäule schon sichtbar ist und nur noch die Restwand zählt. Die Tomographie steht früher in der Kette, wenn die Frage noch offen ist. Wer das Verfahren nach der Frage wählt, bekommt also nicht nur die richtige Antwort, sondern auch die Erhaltungsquote, die zum Bestand passt.

Dieser Beitrag gibt den fachlichen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen und weiterführende Links