Autor: Andreas Klocke, Sachverständiger für Baumstatik · zuletzt fachlich aktualisiert am 08.09.2026
Wer eine Baumkontrolle beauftragt, rechnet meistens mit zwei möglichen Antworten. Der Baum ist verkehrssicher, oder er muss weg. In den Berichten, die wir schreiben, kommt die zweite Antwort selten vor. Die Antwort, die wirklich häufig ist, steht dazwischen, und sie wird in Verwaltungen regelmäßig unterschätzt.
Wir haben zum Stichtag 8. September 2026 den von uns betreuten Bestand ausgewertet: 102.830 Bäume und 72.240 dokumentierte Kontrollvorgänge. In 8.182 dieser Kontrollen ist ein Verkehrssicherheits-Urteil dokumentiert. Innerhalb dieser Urteile lautet es bei 59,6 Prozent „gegeben“, bei 35,3 Prozent „eingeschränkt“, bei 2,9 Prozent „nachzuweisen“ und bei 2,2 Prozent „nicht gegeben“.

Wie gezählt wurde, und auf was sich die Zahlen beziehen
Grundgesamtheit ist der gesamte von uns betreute Bestand: 102.830 Bäume, 72.240 Kontrollvorgänge, 47.293 Bäume mit mindestens einer Kontrolle. Aggregiert über alle Bestände, ohne jede Zuordnung zu einzelnen Auftraggebern oder Liegenschaften.
Im Text kommen zwei Bezugsgrößen vor, und sie werden bewusst nicht vermischt. Die Verteilung der vier Urteile oben ist eine Verteilung innerhalb der 8.182 Kontrollen, in denen das Urteilsfeld gefüllt ist. Der große Rest der Kontrollvorgänge stammt aus übernommenen Altbeständen aus Fremdsystemen, in denen dieses Feld gar nicht geführt wurde. Alle Quoten dagegen, also wie oft eine eingehende Untersuchung oder eine Fällung nötig wird, beziehen sich auf den Gesamtbestand von 102.830 Bäumen. Das ist die einzige Bezugsgröße, mit der sich solche Anteile sinnvoll angeben lassen.
Was „eingeschränkt“ heißt und was es nicht heißt
Das Urteil ist kein Zwischenschritt Richtung Motorsäge. Es heißt: Der Baum bleibt stehen, sein Zustand trägt die Verkehrssicherheit aber nicht von selbst. Es ist etwas zu veranlassen, damit er sie wieder trägt. Bruchgefährdetes Totholz über einem Gehweg ist so ein Fall, ein in die Fahrbahn gewachsener Ast ebenso, oder ein Befund, der ein kürzeres Kontrollintervall nötig macht.
Was daraus praktisch folgt, zeigt die Maßnahmenseite derselben Auswertung. Von 7.493 empfohlenen Maßnahmen sind 3.750 eine Totholzentfernung, das sind 50,0 Prozent. 926 sind ein Lichtraumprofilschnitt, also 12,4 Prozent. Fällungen sind 304 Maßnahmen und damit 4,1 Prozent aller Empfehlungen. Auf den Bestand gerechnet heißt das: Bei 303 von 102.830 Bäumen wurde eine Fällung empfohlen, also bei 0,29 Prozent. Die häufigste Antwort auf ein eingeschränktes Urteil ist ein Schnitt, kein Verlust.
Wie oft die Regelkontrolle an ihre Grenze kommt
Bei 353 Bäumen ging die Frage weiter in eine eingehende Untersuchung. Das sind die Bäume, bei denen entweder das Kontrollurteil „nachzuweisen“ lautet oder eine solche Untersuchung als Maßnahme empfohlen wurde. Gemessen am betreuten Gesamtbestand sind das 0,34 Prozent.
Das ist der Moment, in dem der Kontrolleur ehrlich sagt, dass er die Frage vom Boden aus nicht beantworten kann. Ein Fruchtkörper am Stammfuß, eine Rissbildung, eine veränderte Wurzelanlaufzone: Der Verdacht ist da, die Reststandfestigkeit steht damit aber noch nicht fest. Erst die Messung beantwortet sie.
An dieser Zahl lässt sich gut zeigen, wie sehr eine Quote von ihrem Nenner abhängt. Rechnet man dieselben Fälle gegen die viel kleinere Zahl der Kontrollen mit dokumentiertem Urteil, kommen 4,3 Prozent heraus. Das beschreibt aber nicht die Kontrollpraxis, sondern nur, wie viele übernommene Altdatensätze ein Urteilsfeld führen. Wie häufig eine Regelkontrolle tatsächlich an ihre Grenze kommt, beantwortet allein der Bestand.
Warum das eine Frage des Baumalters ist
Wo diese Fälle liegen, ist keine Überraschung. Von den 237 Bäumen mit dem Urteil „nachzuweisen“ stehen 209 in der Reifephase und 28 in der Alterungsphase. In der Jugendphase ist es kein einziger.

Das ist Baumbiologie und keine Auffälligkeit: Die Defekte, die eine Messung nötig machen, brauchen Zeit. Fäule am Stammfuß, Rissbildung, ein Wurzelschaden mit Folgen, all das entsteht nicht am Jungbaum. Ein junger Straßenbaum kann viele Mängel haben, aber kaum solche, die man mit Messtechnik klären müsste.
Für die Praxis folgt daraus, dass eine solche Quote ohne die Altersstruktur des Bestands wenig sagt. Ein Bestand aus überwiegend jungen Nachpflanzungen erzeugt fast keine Untersuchungsanlässe, ein alter Baumbestand deutlich mehr. Wer zwei Kommunen anhand einer einzigen Prozentzahl vergleicht, vergleicht am Ende vor allem ihr Durchschnittsalter.
So selten der Fall ist, er markiert den wichtigsten Übergabepunkt im ganzen Verfahren, denn hier entscheidet sich, ob ein Verdacht weiterverfolgt oder abgelegt wird. Die Rechtsprechung setzt an derselben Stelle an. Das Oberlandesgericht Hamm hat am 30. Oktober 2020 ausgeführt, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege in solchen Fällen nur dann vor, „wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind“ (Az. 11 U 34/20). Zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung ist der Verkehrssicherungspflichtige nach dieser Entscheidung erst verpflichtet, wenn bei der Regelkontrolle konkrete Defektsymptome erkennbar sind. Im entschiedenen Fall hatten die Kontrolleure Pilzbefall und Morschung festgestellt und danach nicht weiter untersucht.
Was die Zahlen nicht hergeben
Die Verteilung beschreibt unseren betreuten Bestand, nicht den deutschen Stadtbaum. Straßenbäume, Parkanlagen, Wohnsiedlungen und Friedhöfe sind darin ungleich vertreten. Dazu kommt, dass ein Gesamtwert die Unterschiede zwischen einzelnen Beständen glättet: Zwischen einem jungen Siedlungsbestand und einem alten Parkbestand liegen Welten, und beide stecken in derselben Summe.
Ein zweiter Punkt betrifft die Grenze zwischen „gegeben“ und „eingeschränkt“. Sie ist eine fachliche Ermessensgrenze und keine Messgrenze. Zwei erfahrene Kontrolleure können denselben Baum unterschiedlich einordnen, und das ist kein Fehler, sondern liegt in der Natur der Sichtkontrolle.
Schließlich ist jedes Urteil eine Momentaufnahme. Ein Baum, der heute eingeschränkt beurteilt ist, kann nach erledigter Maßnahme in der nächsten Runde uneingeschränkt verkehrssicher sein. Die Zahlen sagen also, wie Bäume angetroffen werden. Sie sagen nichts über die Ursache eines Befundes, und aus Häufigkeit lässt sich keine Ursache ableiten.
Was Baumverantwortliche daraus mitnehmen
Der Engpass in der Baumverantwortung ist nicht die Fällentscheidung. Sie betrifft einen kleinen Rest. Der Engpass ist die Erledigung: Wenn gut ein Drittel der beurteilten Bäume mit offenem Handlungsbedarf aus der Kontrolle kommt, ist der Kontrollbericht der Anfang des Vorgangs und nicht sein Abschluss. Wer die Kontrolle beauftragt, aber die Abarbeitung nicht organisiert, hat den teureren Teil erledigt und den wirksamen liegen lassen. In den Verfahren, die uns erreichen, geht es fast nie um einen übersehenen Baum. Es geht um einen dokumentierten Befund, dem niemand zugewiesen wurde.
Wie eine Regelkontrolle aufgebaut ist, welche Intervalle das Regelwerk der FLL vorsieht und wo die Grenze zur eingehenden Untersuchung verläuft, steht auf unserer Leistungsseite.
Dieser Beitrag gibt fachliche Auswertungen des eigenen Datenbestands wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen und weiterführende Links
- Eigene Auswertung des betreuten Baumbestands, Stichtag 08.09.2026: 102.830 Bäume, 72.240 Kontrollvorgänge, davon 8.182 mit dokumentiertem Verkehrssicherheits-Urteil, 7.493 empfohlene Maßnahmen. Aggregiert über alle Bestände, ohne Zuordnung zu Auftraggebern.
- FLL: Baumkontrollrichtlinien, Richtlinien für Baumkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit, Ausgabe 2020
- OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2020, Az. 11 U 34/20, im Volltext bei NRWE
- Was eine Regelkontrolle nach FLL umfasst
- Eingehende Untersuchung: wann Messtechnik die Frage beantwortet
- Grundlagen der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen