Autor: Andreas Klocke, Sachverständiger für Baumstatik · zuletzt fachlich aktualisiert am 09.10.2026
Ende März 2022 lässt ein Waldbesitzer in Bayern seinen Bestand durchforsten. Gesunde Kiefern gehen in den Verkauf, zwei braune Randbäume werden entnommen, eine Randkiefer mit Zwiesel bleibt stehen, weil sie vital wirkt. Zehn Tage später, am Abend des 7. April 2022, bricht ihr Stamm unterhalb des Zwiesels und fällt in den Gartenteich des Nachbarn. Die Nachbarn fordern 28.109,25 Euro und argumentieren mit der Freistellung: Der Hieb habe eine Schneise geschlagen, der Wind treffe die Randbäume jetzt ungebremst, deshalb hätte die Kiefer entfernt werden müssen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 08.04.2025, 6 O 5002/22, Volltext bei gesetze-bayern.de). Ob Berufung eingelegt wurde, ist uns nicht bekannt.
Wir nehmen das Urteil hier auf, weil es eine Frage behandelt, die uns bei Bestandshaltern regelmäßig begegnet: Was ist mit den Bäumen, die stehen bleiben, wenn nebenan gefällt wird? Und weil der gerichtlich bestellte Sachverständige zu dieser Frage etwas gesagt hat, das wir für ehrlich halten.
Der Fall
Das Grundstück des Beklagten grenzt an ein Wohngrundstück mit Gartenteich. Es ist mit Kiefern bestockt, das Gericht stuft es nach den tatsächlichen Verhältnissen als Wald ein. Vor dem Hieb hatte eine Mitarbeiterin der Forstbetriebsgemeinschaft die Bäume angesehen und ausgezeichnet. Abgestorbene und kranke Bäume sollten heraus, dazu gesunde Kiefern zur Holzverwertung. Alle Randkiefern wurden geprüft, zwei davon als braun und kronenschwach zur Fällung markiert. Die Kiefer mit dem Zwiesel blieb wegen ihrer großen, gut begrünten Krone stehen. Nach dem Hieb gab es eine Nachhiebkontrolle. Viele Kiefern im Bestand trugen Misteln, auch diese.
Der Sachverständige hat den stehen gebliebenen Stammteil untersucht und keine Auffälligkeit gefunden, die den Bruch erklärt hätte. Am Unfalltag wurden Böenspitzen bis knapp an Windstärke 10 gemessen. Der Bruch sei auf eine Verkettung nicht vorhersehbarer Umstände aus der Schwingungsdynamik zurückzuführen (Rn. 36).

Was das Gericht entschieden hat
Vier Punkte aus den Leitsätzen sind für Bestandshalter wichtig.
- Kein Waldprivileg gegenüber dem Nachbargrundstück. Ein Waldbesitzer muss Waldbesucher nur vor atypischen Gefahren schützen. Gegenüber einem angrenzenden Wohngrundstück gilt diese Erleichterung nicht. Dort gilt die normale Verkehrssicherungspflicht, und der Sachverständige muss genau diesen Maßstab anlegen (Rn. 28 und 45).
- Eine Auslichtung ist für sich keine Pflichtverletzung. Sie wird es erst, wenn sie die örtliche Windsituation so verändert, dass der Wind ungebremst auf einen verbleibenden Baum trifft. Der Sachverständige sah keine Freistellung dieses Ausmaßes, und für seine Beurteilung kam es nicht darauf an, wie viele Bäume entnommen wurden (Rn. 38 bis 40).
- Die Beweislast liegt beim Geschädigten. Auch der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass der Eigentümer eine konkrete Gefahrenquelle geschaffen oder geduldet hat. Das musste der Nachbar beweisen, und das gelang nicht (Rn. 52 bis 56).
- Das Schnittverbot des § 39 BNatSchG gilt nicht im Wald. Die Vorschrift betrifft Bäume außerhalb des Waldes. Ob eine Fläche Wald ist, entscheiden die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort (Rn. 57 bis 59).
Die Baumstatik hinter dem Urteil
Der für uns spannendste Teil steht in den Randnummern 36 bis 45, dort, wo das Gericht die Aussagen des Sachverständigen wiedergibt.
Erstens der Bruch selbst. Der Stamm brach unterhalb des Zwiesels, nicht in der Gabelung. Der Sachverständige wertet das als Beleg für die Stabilität des Zwiesels. Und dass der Stamm brach und der Baum nicht kippte, spricht für eine außerordentlich feste Verankerung im Boden (Rn. 44). Das deckt sich mit dem, was wir bei Zugversuchen sehen: Ein Baum versagt an seiner schwächsten Stelle, und bei einem intakten Baum entscheidet im Sturm die Verteilung der Lasten über den ganzen Baum, kein einzelnes Merkmal.
Zweitens die Merkmale, die die Kläger als Gefahrenzeichen ansahen. Der Schiefstand der Kiefer sei Folge der Randlage, die daraus entstehenden Dauerlasten würden durch die baumeigene Selbstoptimierung kompensiert; ein Schiefstand gelte nicht als Gefahrenzeichen. Der Mistelbefall entziehe dem Baum Wasser, verändere die Struktur des Holzes aber nicht (Rn. 44 und 45). Der Forstunternehmer sagte als Zeuge, ein Baum mit Zwiesel, Mistelbefall und ohne starke Neigung sei für ihn noch kein Fällgrund, entscheidend sei die Vitalität (Rn. 33). Wir sehen das im Grundsatz genauso, mit einer Ergänzung aus dem Kontrollalltag: Ein Zwiesel mit eingewachsener Rinde gehört bei jeder Regelkontrolle zu den Stellen, die wir gezielt ansehen. Von einer solchen Rinde ist im Urteil keine Rede, und der Bruch lag unterhalb der Gabel.
Drittens die Sicherheitsreserve. Der Sachverständige hat erklärt, Bäume hielten eine Reserve gegen erhöhte Windlasten vor, wie sie durch eine Auslichtung entstehen, und könnten diese schon dadurch kompensieren. Ein Baum am Waldrand sei durch seine Lage ohnehin besser „trainiert” und habe eine höhere Reserve als ein Baum im Bestandsinneren. Zusätzlich könne ein Baum eine höhere Windlast nach einer Vegetationsperiode durch verstärkte Jahrringe nahezu ausgleichen. Das Gericht hat gesehen, dass zwischen Hieb und Bruch nur zehn Tage lagen, und die Reserve als Hauptargument genommen, das Nachwachsen nur als Zusatz (Rn. 40).
Aus unserer Sicht ist das der Kern, und er verdient eine Einschränkung. Die Reserve trägt beim intakten Baum. Bei einem Baum mit Defekt, etwa einer Fäule am Stammfuß oder einer Höhlung im Stamm, ist die Reserve das, was der Defekt übrig gelassen hat. Dann ändert eine Freistellung die Rechnung. Genau deshalb sehen wir freigestellte Randbäume mit Befund anders an als freigestellte Randbäume ohne Befund.
Was sich hinterher nicht mehr rechnen lässt
Das Gericht wollte zunächst ein Ergänzungsgutachten zu der Frage, ob der Hieb die Windverhältnisse so verändert hat, dass er den Bruch mitverursacht hat. Es hat darauf verzichtet, nachdem der Sachverständige erklärt hatte, was dafür nötig wäre: ein Meteorologe, gegebenenfalls ein Materialsachverständiger, eine Rekonstruktion des Baums und eine Elastizitätsmessung mit Seilzug. Und selbst dann bliebe unbekannt, zu welchem Zeitpunkt des Sturms und bei welcher Stärke der Baum brach. Die Winddaten kämen von einer entfernten Station, Topographie und Bestandsverhältnisse vor dem Hieb müssten mitgerechnet werden. Am Ende stünde eine erhebliche Ergebnisspreizung, theoretisch bis zu dem Befund, dass die Auslichtung die Windlast an der Kiefer sogar verringert habe (Rn. 55).
Wir halten das für die ehrlichste Aussage im ganzen Verfahren, und sie passt zu dem, was wir über den Sicherheitsfaktor im Zugversuch geschrieben haben: Die Windlast ist eine Annahme, keine Messung. Am stehenden Baum lässt sich messen, wie er auf eine bekannte Ersatzlast reagiert, und daraus eine Aussage über seine Sicherheit gegen eine angenommene Windlast ableiten. Am gebrochenen Baum lässt sich rückwärts fast nichts mehr belegen. Wer wissen will, ob ein freigestellter Baum die neue Lage trägt, muss die Frage vor dem Sturm stellen.
Was wir Bestandshaltern daraus mitgeben
- Randbäume vor dem Hieb ansprechen und das festhalten. Was den Beklagten entlastet hat, war kein Glück. Die Auszeichnung vor dem Hieb, die Prüfung aller Randkiefern, die Nachhiebkontrolle: Alles konnten Zeugen bestätigen. Wer Bestände an Wohnbebauung, Straßen oder Wegen durchforsten lässt, sollte die Randbäume vorher gezielt ansehen und die Entscheidung mit Datum und Namen dokumentieren, am besten im Kataster.
- Nach dem Hieb noch einmal hinsehen. Eine Nachkontrolle der verbliebenen Randbäume kostet wenig Zeit und ist im Streitfall das zweite Standbein.
- Freigestellte Bäume mit Befund nicht mit der allgemeinen Reserve rechnen. Hat ein Randbaum Fäule, eine Höhlung oder einen Zwiesel mit eingewachsener Rinde, gehört er in eine eingehende Untersuchung. Beim Zugversuch setzen wir die Windlast dann für die neue, offene Lage an.
- Die Schnittzeit ist kein Argument gegen die Sicherheit. Im Wald gilt das Verbot des § 39 BNatSchG nicht. Außerhalb des Waldes gilt es vom 1. März bis 30. September, mit den Ausnahmen, die die Vorschrift selbst vorsieht, darunter Maßnahmen, die der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.
Wie Gerichte den Pflichtenmaßstab für Baumeigentümer ziehen, steht auf unserer Seite zur Verkehrssicherungspflicht für Bäume. Dieser Beitrag ordnet ein Urteil fachlich ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen und weiterführende Links
- LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 08.04.2025, 6 O 5002/22, Volltext mit Leitsätzen in der Rechtsprechungsdatenbank Bayern.Recht (alle Randnummern im Beitrag beziehen sich auf diesen Text; Fundstelle NJW-RR 2025, 1482)
- Forstpraxis (05.03.2026): Verkehrssicherung am Waldrand, Klage scheitert (Anlass für diesen Beitrag)
- § 39 BNatSchG, Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen, Absatz 5 (Schnittverbot vom 1. März bis 30. September für Bäume außerhalb des Waldes und die Ausnahmen)
- Der Zugversuch in der Baumdiagnostik (Verfahrensseite: Ersatzlast, Neigung, Sicherheitsfaktor gegen eine angenommene Windlast)