Autor: Andreas Klocke, Sachverständiger für Baumstatik · zuletzt fachlich aktualisiert am 21.09.2026
Wenn wir eine Baustelle fachlich begleiten, bekommen wir vorher meistens die Unterlagen. Und in diesen Unterlagen taucht bis heute ein Maß auf, das gern mit einer Quelle zitiert wird, die es nicht mehr gibt: der vierfache Stammumfang als Mindestabstand zum Baum, nach RAS-LP 4. Er steht in Leistungsverzeichnissen, in kommunalen Merkblättern, in Auflagen von Genehmigungen. Die RAS-LP 4 ist seit 2023 durch die R SBB ersetzt, und die R SBB hat das Maß nicht übernommen. Verschwunden ist es damit aber nicht: In der DIN 18920 steht es weiter, mit einem enger gefassten Zweck. Der Unterschied ist fachlich interessanter, als er klingt.
Korrektur vom 21.09.2026: Die erste Fassung dieses Beitrags vom 16.09.2026 trug die Überschrift „Der vierfache Stammumfang ist kein Regelwerksmaß mehr“ und sagte, die DIN 18920 stamme unverändert von 2014. Beides war zu weit gefasst. Die DIN 18920 nennt den vierfachen Stammumfang weiterhin als Mindestabstand von Gräben, Baugruben und Gründungen zum Wurzelanlauf, und sie ist im Juni 2026 in neuer Ausgabe erschienen. Ein Kollege hat uns auf LinkedIn darauf hingewiesen, dafür danken wir. Überschrift und die betroffenen Absätze sind korrigiert, der Rechenweg des Gremiums bleibt unverändert.
Was 2023 passiert ist
Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen hat 2023 die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen herausgegeben, kurz R SBB (FGSV 293/4). Sie ersetzen die alte RAS-LP 4 aus dem Jahr 1999, also den Abschnitt 4 der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege. Das Bundesverkehrsministerium hat die R SBB mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 28/2023 vom 27.12.2023 eingeführt; die Länder haben mit eigenen Erlassen nachgezogen.
Wichtig für die Einordnung: Die DIN 18920 ist ein eigenes Regelwerk und läuft neben der R SBB weiter. Sie ist im Juni 2026 in neuer Ausgabe erschienen (DIN 18920:2026-06, nach einem Entwurf vom September 2025) und ersetzt die Fassung von 2014. Nach dem Änderungsvermerk des DIN wurden der Anwendungsbereich präzisiert sowie ein Abschnitt zu den Begriffen und ein Abschnitt zu den Risiken für Bäume und Pflanzenbestände neu aufgenommen; die Gliederung trennt jetzt Schutzmaßnahmen und Schadensminimierung, so wie es die R SBB schon tut. Die R SBB steht daneben und konkretisiert den Baumschutz für den Straßenbau. Wer also mit der DIN 18920 arbeitet, arbeitet nicht mit einem überholten Papier, sollte aber die Ausgabe prüfen, die er im Regal hat.
Der vierfache Stammumfang, und warum die R SBB ihn gestrichen hat
Die RAS-LP 4 kannte drei Abstandsangaben: außerhalb des Wurzelbereichs bleiben (das war der eigentliche Schutz), mindestens den vierfachen Stammumfang einhalten, mindestens 2,5 Meter einhalten. Die beiden letzten waren als Schadensbegrenzung gedacht, also für die Fälle, in denen der volle Schutz aus Platzgründen nicht geht. Der vierfache Stammumfang war die Zwischengröße: mehr als das Minimum, weniger als der volle Wurzelbereich.
Genau das hat er in der Praxis oft nicht geleistet. Rechnet man ihn an einem normalen Straßenbaum durch, landet man häufig weiter draußen als beim vollen Schutzbereich. Das Beispiel, mit dem das Gremium seine Entscheidung begründet hat, ist eine etwa achtzigjährige Linde mit 80 Zentimetern Stammdurchmesser. Ihr Stammumfang beträgt 2,51 Meter, der vierfache Stammumfang also 10,04 Meter. Der Schutzbereich nach DIN 18920 misst dagegen den Kronenradius plus 1,50 Meter. Auf 10,04 Meter kommt er erst bei einem Kronendurchmesser von rund 17 Metern. Hat unsere Linde eine kleinere Krone, und das ist am Straßenrand der Normalfall, dann liegt das angeblich abgeschwächte Maß außerhalb des Bereichs, den man eigentlich schützen wollte.

Ein Maß, das mal enger und mal weiter ist als die Größe, von der es abgeleitet sein soll, taugt nicht als allgemeine Rechengröße für den Abstand der Baustelle zum Baum. Deshalb hat das Gremium es nicht mehr in die R SBB aufgenommen. Das senkt kein Schutzniveau. Es beendet eine Scheingenauigkeit an dieser einen Stelle. Der Grundsatz bleibt ohnehin: Erdarbeiten, Materiallager und Baustellenverkehr gehören so weit vom Baum weg wie irgend möglich.
Wo der vierfache Stammumfang weiter gilt
Gestrichen ist das Maß nur als allgemeiner Mindestabstand zwischen Baustelle und Baum. In der DIN 18920 hat es einen anderen, engeren Zweck, und dort steht es nach wie vor. Die Norm verbietet Gräben, Mulden, Baugruben und Gründungen im Wurzelbereich grundsätzlich. Ist ein solcher Eingriff im begründeten Ausnahmefall nicht zu vermeiden, muss der Abstand zum Wurzelanlauf mindestens das Vierfache des Stammumfangs in 1,00 Meter Höhe betragen, bei Bäumen unter 20 Zentimetern Stammdurchmesser mindestens 2,50 Meter. In der Fassung von 2014 stand das in den Abschnitten 4.10 (Gräben und Baugruben, Wurzelvorhang) und 4.11 (Gründungen mit Punktfundamenten). Die Ausgabe 2026-06 führt die Regel für Fundamente im Abschnitt zur Schadensminimierung fort; ob sie für Gräben und Baugruben unverändert weitergilt, haben wir am neuen Normtext noch nicht geprüft und sagen es deshalb nicht.
Das ist ein anderer Fall als die Zwischengröße der RAS-LP 4. Dort ging es um den Abstand, den die gesamte Baustelle zum Baum halten soll, und da liegt das Maß oft außerhalb des Schutzbereichs. In der DIN geht es um die eine Stelle, an der im Ausnahmefall gegraben oder gegründet wird, und dort ist ein Mindestabstand vom Stamm eine sinnvolle Untergrenze, weil in Stammnähe die Wurzeln liegen, die den Baum halten. Dazu kommt, dass viele kommunale Baumschutzsatzungen und Genehmigungsauflagen eigene Abstandsmaße festlegen, teils ebenfalls mit dem Stammumfang. Was dort steht, bindet das jeweilige Vorhaben unabhängig davon, was die R SBB gestrichen hat. Wer den vierfachen Stammumfang in einer Unterlage findet, sollte deshalb zuerst nachsehen, worauf sie sich bezieht.
Was auf der Baustelle gilt
Die maßgebliche Größe ist der Schutzbereich, und der ist einfach zu bestimmen: die Bodenfläche unter der Krone, also die Kronentraufe, zuzüglich 1,50 Meter nach allen Seiten. Bei Säulenformen und bei Bäumen im engen Bestand mit schmalen Kronen sind es 5,00 Meter, weil die Krone dort nichts über die Wurzelausdehnung aussagt. Diese Fläche wird während der gesamten Bauzeit durch einen ortsfesten Zaun geschützt.
Reicht der Platz dafür nicht, beginnt die Schadensminimierung. Der Begriff ist neu, früher hieß das Schadensbegrenzung; die R SBB hat ihn an die anderen Regelwerke angeglichen. Dann gilt: so viel wie möglich einzäunen, und dabei vor allem die offene Bodenfläche sichern. Leitungen möglichst in geschlossener Bauweise unter dem Wurzelbereich hindurchführen, mit Start- und Zielgruben außerhalb, und bei offener Bauweise mit Saugbagger oder in Handschachtung arbeiten. Freigelegte Wurzeln müssen vor Austrocknung geschützt werden, im Winter auch vor Frost.
Ein Punkt, den wir aus der Begleitung von Bauvorhaben besonders unterschreiben können, hat in der R SBB ein eigenes Kapitel bekommen: der Rückbau der Schutzeinrichtungen. Ein erstaunlicher Teil der Schäden entsteht, wenn die eigentliche Baumaßnahme längst fertig ist. Spundwände werden gezogen, Baustraßen zurückgebaut, Zäune abgeräumt, und dabei geht in einer halben Stunde kaputt, was monatelang gut geschützt war. Wer eine Baustelle baumschutzfachlich begleitet, muss den letzten Tag genauso einplanen wie den ersten.
Was wir hier nicht leisten können
Wir zitieren die R SBB nicht im Volltext. Sie ist ein kostenpflichtiges Regelwerk der FGSV, und dieser Beitrag stützt sich auf die Verlagsankündigung, den Einführungserlass und einen Fachvortrag von Prof. Dirk Dujesiefken, der die Änderungen und die Begründung des Gremiums öffentlich dargestellt hat. Auch die neue DIN 18920:2026-06 haben wir noch nicht im Volltext ausgewertet; die Angaben zu ihr stützen sich auf den Änderungsvermerk des DIN und auf die Normeninhalte im Baunormenlexikon, die Zitate zum vierfachen Stammumfang auf den Wortlaut der Fassung 2014. Wer Baumschutz ausschreibt oder überwacht, sollte beide Regelwerke selbst im Haus haben. Was wir hier zeigen, ist der eine Punkt, an dem sich in der Praxis am meisten festgefahren hat.
Und noch etwas gehört dazu: Auch der Schutzbereich nach Kronentraufe plus 1,50 Meter ist ein Regelmaß und kein Befund. Wo tatsächlich Wurzeln verlaufen, sieht man erst, wenn man nachschaut. Die Regelwerke sehen dafür Suchgräben vor, hergestellt mit Absaugtechnik oder in Handschachtung. In Böden mit Verdichtungshorizonten, alten Leitungstrassen oder Auffüllungen liegen die Wurzeln oft ganz anders, als das Kreisdiagramm auf dem Plan vermuten lässt. Das Regelmaß ist der Ausgangspunkt der Planung, nicht ihr Ergebnis.
Für die Praxis
Wer Leistungsverzeichnisse, Merkblätter oder Standard-Auflagentexte für Baugenehmigungen im Haus hat, sollte sie einmal nach zwei Dingen durchsuchen: nach dem Begriff RAS-LP 4 und nach dem vierfachen Stammumfang. Die RAS-LP 4 ist durch die R SBB zu ersetzen, das ist der einfache Teil. Beim vierfachen Stammumfang kommt es auf den Zweck an: Als Mindestabstand von Gräben, Baugruben oder Fundamenten zum Wurzelanlauf ist er ein Maß der DIN 18920 und gehört mit dieser Quelle und ihrer aktuellen Ausgabe zitiert. Als allgemeiner Abstand der Baustelle zum Baum hat er keine Grundlage mehr, und im Streitfall ist ein Maß mit falscher Quelle eine unnötige Angriffsfläche. Der Ersatz dafür ist unspektakulär: Schutzbereich benennen, einzäunen, und dort wo es nicht geht, die Schadensminimierung sauber beschreiben. Wie groß der Schutzbereich an einem konkreten Baum ausfällt, lässt sich mit unserem Rechner für den Wurzelbereich nach DIN 18920 in zwei Eingaben klären. Wie die Umsetzung von der Planung bis zum Rückbau organisiert wird, steht auf unserer Seite zur baumschutzfachlichen Baubegleitung.
Hinweis: Diese Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Welche Regelwerke ein konkretes Vorhaben binden, ergibt sich aus dem Vertrag, der Genehmigung und dem jeweiligen Landesrecht.
Quellen und weiterführende Links
- FGSV Verlag: R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen, Ausgabe 2023 (FGSV 293/4)
- FGSV: Ankündigungstext zur R SBB mit Angabe der ersetzten RAS-LP 4, Stand 26.01.2024 (PDF)
- Bundesministerium für Verkehr: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 28/2023 vom 27.12.2023 zur Einführung der R SBB
- Land Brandenburg: Einführung der R SBB, Ausgabe 2023, als technisches Regelwerk für das Straßenwesen
- Dujesiefken, D. (Institut für Baumpflege Hamburg): Aktuelles über die Regelwerke zum Baumschutz auf Baustellen, mit dem Rechenbeispiel zum vierfachen Stammumfang (PDF)
- DIN Media: DIN 18920:2026-06, Vegetationstechnik im Landschaftsbau, Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen (ersetzt DIN 18920:2014-07)
- Baunormenlexikon: DIN 18920, Ausgabe 2026-06, Änderungsvermerk und Gliederung, darin Abschnitt 7.6 zum Abstand zwischen Wurzelanlauf und Fundamenten
- Dujesiefken, D.: Aktuelles über neue Regelwerke zum Baumschutz auf Baustellen, Vortrag Pillnitz 2026, mit dem Wortlaut von Abschnitt 4.10 der DIN 18920:2014 (PDF)
- Verkehrssicherungspflicht: was Gerichte zu Kontrolle und Dokumentation sagen