Schematische Zeitleiste zum Fall LG Lübeck 9 O 112/23: Schaukel mit Metallschellen 2005, Umhängen 2013, letzte Laienkontrolle Januar 2015, Astbruch Mai 2015

Schaukel am Ast: wenn eine Zusatznutzung die Baumkontrolle zur Fachaufgabe macht

Autor: Andreas Klocke, Sachverständiger für Baumstatik · zuletzt fachlich aktualisiert am 02.10.2026

Eine Schaukel am Ast einer alten Rotbuche, seit Jahren in Gebrauch, jedes Jahr angesehen. Im Mai 2015 bricht der Ast, während zwei junge Erwachsene darauf schaukeln, eine von ihnen wird schwer verletzt. Das Landgericht Lübeck hat den Fall im Januar 2025 entschieden. Wir halten das Urteil für eines der lehrreichsten der letzten Jahre für alle, die Bäume auf Gemeindegrundstücken, an Freizeitheimen, Kitas oder in Wohnanlagen verantworten. Es stellt keine neue Rechtsregel auf. Es zeigt an einem einzigen Ast, wie eine Zusatznutzung den Maßstab verschiebt.

Der Fall

Das Grundstück gehört einer Kirchengemeinde und wird als Tagungs- und Freizeithaus genutzt. An einem Ast der Rotbuche hing seit 2005 eine Schaukel, zunächst mit Metallschellen befestigt, ab 2013 an Kunststoffseilen. Die Schellen blieben im Holz. Der Baum wurde jährlich angesehen, zuletzt im Januar 2015, allerdings von einem Gemeindemitglied ohne Ausbildung in der Baumkontrolle. Am 6. Mai 2015 brach der Ast. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass die eingewachsenen Schellen die Versorgung des Astes abgeschnürt hatten und der Ast abgestorben war.

Schematische Zeitleiste zum Fall LG Lübeck 9 O 112/23: Schaukel mit Metallschellen 2005, Umhängen 2013, letzte Laienkontrolle Januar 2015, Astbruch Mai 2015
Eigene, ausdrücklich schematische Darstellung nach der Pressemitteilung des LG Lübeck vom 13.02.2025 und den unten verlinkten Wiedergaben der Urteilsgründe. Keine Maße, keine Fotos aus dem Verfahren.

Das Landgericht Lübeck hat die Gemeinde als Eigentümerin sowie die beiden Personen, die die Schaukel angebracht und in Auftrag gegeben hatten, gesamtschuldnerisch zum Ersatz der Behandlungskosten verurteilt (Urteil vom 17.01.2025, 9 O 112/23). Ein Mitverschulden der Verletzten sah das Gericht nicht. Wer sich zu zweit auf eine Schaukel setzt, die nicht erkennbar nur für Kinder gedacht ist, handelt nach Ansicht der Kammer nicht sorgfaltswidrig. Nach der Pressemitteilung des Gerichts vom Februar 2025 war das Urteil zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig. Ob Berufung eingelegt wurde, ist uns nicht bekannt.

Was das Gericht dem Eigentümer vorwirft

Der Vorwurf lautet nicht, dass gar nicht kontrolliert wurde. Er lautet, wie kontrolliert wurde. Der Baum sei regelmäßig überprüft worden, „aber nur von ungeschultem Personal”, so die Pressemitteilung. Das Gericht orientiert sich an den Baumkontrollrichtlinien der FLL und verlangt eine jährliche Regelkontrolle durch fachlich geschultes Personal, das die Symptome einer Schädigung erkennt und den Handlungsbedarf festlegen kann. Und es sagt, dass eine fachkundige Person die Schädigung des Astes gesehen hätte, im belaubten wie im unbelaubten Zustand.

Der zweite Gedanke ist der wichtigere. Weil der Baum als Spielgerät diente, stellte er nach Auffassung des Gerichts eine größere Gefahr dar, und an Spielgeräte werden gesteigerte Anforderungen an die Verkehrssicherheit gestellt. Die Schaukel macht aus dem Ast ein Bauteil, das Menschen trägt. Damit wandert die Frage der Kontrolle. Sie lautet nicht mehr, ob der Baum gesund aussieht, sondern ob dieser eine Ast die Last trägt, die man ihm zumutet.

Warum das kein Widerspruch zur Laienkontrolle ist

Für private Grundstücke gilt seit Jahren, dass der Eigentümer seine Bäume selbst ansehen darf. Das OLG Düsseldorf hat 2013 ausdrücklich entschieden, ein Privateigentümer müsse sich keines Fachmanns bedienen, weil abgestorbene Äste, trockenes Laub, Rindenverletzungen und sichtbarer Pilzbefall in der Regel auch für Laien erkennbar seien. Eine eingehende fachmännische Untersuchung sei erst bei Zweifelsfragen zu veranlassen (Urteil vom 23.07.2013, I-9 U 38/13). Beide Entscheidungen passen zusammen. Der Düsseldorfer Fall betraf eine alte Eiche, die einfach nur dastand. Der Lübecker Fall betraf einen Ast, an dem seit zehn Jahren etwas hing, das ihn zugleich belastete und beschädigte.

Was die Schelle am Ast tut

Aus unserer Sicht ist das der fachliche Kern, und er ist Biologie, keine Juristerei. Ein Ast wächst jedes Jahr in die Dicke. Eine starre Schelle wächst nicht mit. Nach wenigen Jahren liegt sie im Holz, das Kambium darunter stirbt ab, die Leitungsbahnen zum Astende werden abgeschnürt. Was hinter der Schelle liegt, wird schlechter versorgt, stirbt zurück und wird von holzzersetzenden Pilzen besiedelt. Von außen sieht man dazu lange wenig: eine Wulst, wo der Ast über die Schelle wächst, später lockere oder abgeplatzte Rinde. Wer das Bild kennt, erkennt es. Wer nur nach einem grünen Baum schaut, sieht eine grüne Buche, denn die Krone insgesamt bleibt vital, während der eine Ast ausfällt. Genau deshalb hat die jährliche Laienkontrolle in Lübeck nichts genutzt. Sie hat den Baum angesehen und nicht den Ast.

Dazu kommt die Last. Eine Schaukel bringt keine ruhende Last auf den Ast, sondern eine schwingende, die weit vom Stamm angreift und mit jeder Bewegung den Hebel ausnutzt. Ein Ast mit toter Rinde und einem geschwächten Querschnitt kann im Wind noch stehen und beim Schaukeln trotzdem versagen. Die Schaukel sucht sich den Schwachpunkt, den der Sturm noch nicht gefunden hat.

Was das für Gemeinden, Kitas und Wohnanlagen heißt

Wir sehen bei Kontrollen regelmäßig Bäume, an denen etwas hängt oder lehnt: Schaukeln, Hängematten, Slacklines, Seilbahnen, Lichterketten, Baumhäuser, Bänke um den Stamm, Zaunanbindungen. Jede dieser Nutzungen ist für sich harmlos, und jede verändert die Frage, die die Kontrolle beantworten muss. Drei Dinge halten wir für praktikabel.

  • Zusatznutzungen erfassen. Im Kataster oder in der Baumliste gehört zu jedem Baum ein Vermerk, ob und was an ihm befestigt ist. Der Kontrolleur muss wissen, dass dieser Ast ein Tragbauteil ist, sonst sieht er ihn wie jeden anderen.
  • Die Aufhängung in die Kontrolle nehmen. Eine Regelkontrolle nach FLL ist eine Sichtkontrolle vom Boden. Bei einer Aufhängung in mehreren Metern Höhe reicht der Blick von unten oft nicht. Die Kontaktstelle muss aus der Nähe angesehen werden, per Leiter, Hubarbeitsbühne oder Seilklettertechnik, und die Befestigung selbst gehört mit auf das Protokoll.
  • Starre Befestigungen vermeiden und versetzen. Breite Gurte statt Schellen oder Drahtschlingen, und in regelmäßigem Abstand die Position wechseln, bevor der Ast einwächst. Was einmal eingewachsen ist, lässt sich nicht mehr entfernen, ohne den Ast weiter zu verletzen.

Was die Kontrolle nicht leistet, gehört ebenfalls dazu. Eine Regelkontrolle beurteilt keine Tragfähigkeit in Zahlen. Wer wissen will, ob ein bestimmter Ast eine bestimmte Last trägt, braucht eine Kontrolle am Baum und gegebenenfalls eine eingehende Untersuchung genau an dieser Stelle. In den meisten Fällen ist es einfacher und ehrlicher, die Schaukel an ein Gestell zu hängen und den Baum Baum sein zu lassen.

Wie Gerichte den Pflichtenmaßstab für Baumeigentümer ziehen und was die Regelkontrolle nach FLL abdeckt, steht auf unserer Seite zur Verkehrssicherungspflicht für Bäume. Dieser Beitrag ordnet ein Urteil fachlich ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen und weiterführende Links